a) Übersicht im Vergleich der Regelungen
Rn. 152
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
b) Mitteilungspflichten nach Maßgabe des § 93c AO (§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF)
ba) Mitteilungspflichtiger
Rn. 153
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 EStG aF sind auch hier "die Träger der Sozialleistungen iSd Abs 1 Nr 1" diejenigen, die zur Mitteilung verpflichtet sind (s Rn 145, also insb die Bundesagentur für Arbeit, aber auch gesetzliche Krankenkassen usw).
bb) Mitteilungspflicht nach Maßgabe des § 93c AO
Rn. 154
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 93c AO wurde ebenfalls durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführt, erstmals anzuwenden nach Art 97 § 27 Abs 2 EGAO, wenn steuerliche Daten eines StPfl für Besteuerungszeiträume ab 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtige Stelle elektronisch an FinBeh zu übermitteln sind (ebenso Tz 3 AEAO zu § 93c AO).
Rn. 155
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§ 93c AO hat folgenden Aufbau:
Rechtsgrundlage in § 93c AO |
Inhalt der Vorschrift in Stichworten |
Abs 1 |
Kreis der mitteilungspflichtigen Dritten, Fristen, Inhalt des Datensatzes, Mitteilungspflicht an StPfl, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
Abs 2 |
Entfall Mitteilungspflicht nach 7-Jahres-Frist |
Abs 3 |
Korrektur- und Stornopflichten |
Abs 4 |
Ermittlungsbefugnisse der FinBeh |
Abs 5 |
Für die Ermittlung zuständige FinBeh |
Abs 6 |
Datenverwendungsbefugnis der FinBeh |
Abs 7 |
Datenverwendung durch mitteilungspflichtige Stelle |
Abs 8 |
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift |
Rn. 156
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Insb sind Einzelheiten zur Art und Weise und dem Zeitpunkt der Datenübermittlung über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen seitdem entbehrlich, da sich diese Verpflichtungen direkt aus § 93c Abs 1 AO ergeben (BT-Drucks 18/7457, 99).
bc) Inhalt der Mitteilungspflicht
Rn. 157
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF legt auch den Inhalt der Mitteilungspflicht fest:
- Sie gilt für jeden Leistungsempfänger.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dem für den Leistungsempfänger zuständigen FA (§ 19 AO) die Mitteilung machen.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dabei Daten nach § 93c Abs 1 Nr 1–4 AO über die im betreffenden Kj gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der LSt-Bescheinigung anzugeben sind (dazu nachfolgend s Rn 158).
Rn. 158
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
"Die nach § 93c Abs 1 AO erforderlichen Angaben" verlangt von den Trägern der Sozialleistung: Folgendes:
Rechtsgrundlage in § 93c Abs 1 AO |
Inhalt der Vorschrift |
Nr 1 |
Fristeinhaltungspflicht durch die Träger der Sozialleistungen:
(1) |
Falls Besteuerungszeitraum: Die Daten sind nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis 28.02. (Schaltjahr 29.02.) des Folgejahres zu übermitteln |
(2) |
Falls Besteuerungszeitpunkt: Die Daten sind spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Besteuerungszeitpunkt zu übermitteln |
|
Nr 2 |
Inhalt des Datensatzes:
(a) |
Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten des Trägers der Sozialleistungen sowie ID-Merkmal oder Steuer-Nr |
(b) |
iF Beauftragung mit Datenübermittlung auch Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie ID-Nr oder Steuer-Nr des Beauftragten |
(c) |
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ID-Nr des StPfl |
(d) |
Falls StPfl keine natürliche Person: Firma, Name, Anschrift, Wirtschafts-ID-Nr oder Steuer-Nr |
(e) |
Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oÄ, Art der Mitteilung, betreffend Besteuerungszeitraum/Besteuerungszeitpunkt, Angabe ob Erst-, Korrektur- oder Stornomitteilung |
|
Nr 3 |
Informationspflicht des Trägers der Sozialleistungen an den StPfl über diese Übermittlung |
Nr 4 |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht dieser Daten durch die Träger der Sozialleistungen für 7 Jahre |
Rn. 159
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Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG aF ordnet auch § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG nF die entsprechende Anwendung der §§ 41b Abs 2 u 22a Abs 2 EStG an. Das bedeutet:
- § 41b Abs 2 EStG verpflichtet den ArbG, wenn er die ID-Nr des ArbN nicht kennt (also im Ausnahmefall), dass er – wie bisher (BT-Drucks 18/7457) ein alternatives Ordnungsmerkmal für diesen ArbN bilden muss.
- § 22a Abs 2 EStG betrifft das Vorgehen bei Rentenbezugsmitteilungen, wenn der Leistungsempfänger seine ID-Nr nicht mitteilt.
c) Informationspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger (§ 32b Abs 3 S 2 EStG nF)
Rn. 160
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Sachlich hat sich nichts gegenüber § 32b Abs 3 S 2 EStG aF verändert (s BT-Drucks 18/7457 S 99), es wurde lediglich der Satz umgestellt und die mitteilungspflichtige Stelle als Informationspflichtiger benannt. Im übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 148 entsprechend.
d) Festlegung des Leistungsempfängers bei vorfinanziertem Insolvenzgeld (§ 32b Abs 3 S 3 EStG nF)
Rn. 161
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Auch in § 32b Abs 3 S 3 EStG nF hat sich sachlich nichts verändert. Lediglich wurde hier nicht mehr festgelegt, wer in diesem Fall der Leistungsempfänger ist, sondern wer als solcher "gilt" (gesetzliche Fiktion), was mE ohne Auswirkung ist. Die Ausführungen unter s Rn 149 gelten daher entsprechend.