Rn. 75d
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Die Zurechnung nach DBA steuerfreier Gewinne der Betriebsstätte der Organgesellschaft nach § 32b Abs 1a EStG greift ein, wenn ein unbeschränkt StPfl iSd § 1 Abs 1–3 EStG, § 1a EStG (s Rn 23) Organträger ist. Dies deckt sich mit § 14 Nr 3 S 1 KStG, wonach nur unbeschränkt StPfl Organträger sein können.
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