Rn. 101
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG betrifft zwei Fälle (BFH BStBl II 2004, 549; 2003, 302; 2002, 660;Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 31):
Fall 1 |
Fall 2 |
Der StPfl ist nur zeitweise unbeschränkt stpfl (zB aufgrund unterjährigen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland). Er hat außerhalb dieser Zeit seiner unbeschränkten StPfl andere Einkünfte, die nicht solche iSd § 49 EStG sind (also ausländische oder inländische, die nicht von § 49 EStG erfasst werden) und damit keine beschränkte StPfl begründen |
Der StPfl ist nur zeitweise unbeschränkt stpfl (zB aufgrund unterjährigen Zuzugs nach oder Wegzugs aus Deutschland). Er hat außerhalb dieser Zeit seiner unbeschränkten StPfl andere (inländische) Einkünfte, die solche iSd § 49 EStG sind und damit insoweit seine beschränkte StPfl begründen |
Dazu s Rn 103 |
Dazu s Rn 104, 104a |
Gemeinsam ist beiden Fällen, dass der StPfl nur zeitweise unbeschränkt stpfl ist, während § 32b Abs 1 Nr 3 EStG die ganzjährige unbeschränkt StPfl betrifft (OFD Ffm v 03.01.2012, DB 2012, 1955).
Rn. 101a
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Art 1 Nr 19a Buchst aa JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) hatte § 32b Abs 1 Nr 2 EStG um einen weiteren Hs ergänzt. Sinn und Zweck der Regelung war folgender: Einkünfte waren in einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen iSd § 32b Abs 1 Nr 4 EStG (also: nicht in einem DBA) steuerfrei gestellt. Dieses sonstige zwischenstaatliche Abkommen sah aber keinen Progressionsvorbehalt vor. Ohne den neuen Hs würde nach dem Wortlaut des § 32b Abs 1 Nr 2 EStG bei zeitweise unbeschränkter StPfl jedoch der Progressionsvorbehalt anzuwenden gewesen sein (BT-Drucks 16/2712, 53). Diese Einfügung ist eine Reaktion auf die geänderte Rspr des BFH (s Rn 102aff). Die Neuregelung ist ab 01.01.2007 anzuwenden (Art 20 Abs 6 JStG 2007).