1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 150
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Art 4 Nr 11, 25 Buchst e des G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679) ersetzte den bisherigen § 32b Abs 3 EStG aF durch die neuen Abs 3–5 zur Anpassung an die Regelungen in § 72a Abs 4 AO und § 93c AO (BT-Drucks 18/7457, 99), und zwar für ab dem 01.01.2018 gewährte Leistungen (Art 4 Nr 25 Buchst e des G = § 52 Abs 33 S 3 EStG idF des G, BT-Drucks 18/7457, 99).
2. Übersicht über die Neuregelung
Rn. 151
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Rechtsgrundlage in § 32b EStG nF |
Regelungsinhalt in Kurzform |
Dazu s Rn |
Abs 3 |
Mitteilungs- und Informationspflichten der Sozialversicherungsträger |
s Rn 152–161 |
Abs 4 |
Zuständiges Betriebsstätten-FA |
s Rn 162–165 |
Abs 5 |
Datenabruf und Überprüfungsrecht der FinBeh |
s Rn 166 |
3. Mitteilungs- und Informationspflichten der Sozialversicherungsträger ua Vorschriften (§ 32b Abs 3 EStG nF)
a) Übersicht im Vergleich der Regelungen
Rn. 152
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
b) Mitteilungspflichten nach Maßgabe des § 93c AO (§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF)
ba) Mitteilungspflichtiger
Rn. 153
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Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 EStG aF sind auch hier "die Träger der Sozialleistungen iSd Abs 1 Nr 1" diejenigen, die zur Mitteilung verpflichtet sind (s Rn 145, also insb die Bundesagentur für Arbeit, aber auch gesetzliche Krankenkassen usw).
bb) Mitteilungspflicht nach Maßgabe des § 93c AO
Rn. 154
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§ 93c AO wurde ebenfalls durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführt, erstmals anzuwenden nach Art 97 § 27 Abs 2 EGAO, wenn steuerliche Daten eines StPfl für Besteuerungszeiträume ab 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtige Stelle elektronisch an FinBeh zu übermitteln sind (ebenso Tz 3 AEAO zu § 93c AO).
Rn. 155
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§ 93c AO hat folgenden Aufbau:
Rechtsgrundlage in § 93c AO |
Inhalt der Vorschrift in Stichworten |
Abs 1 |
Kreis der mitteilungspflichtigen Dritten, Fristen, Inhalt des Datensatzes, Mitteilungspflicht an StPfl, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
Abs 2 |
Entfall Mitteilungspflicht nach 7-Jahres-Frist |
Abs 3 |
Korrektur- und Stornopflichten |
Abs 4 |
Ermittlungsbefugnisse der FinBeh |
Abs 5 |
Für die Ermittlung zuständige FinBeh |
Abs 6 |
Datenverwendungsbefugnis der FinBeh |
Abs 7 |
Datenverwendung durch mitteilungspflichtige Stelle |
Abs 8 |
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift |
Rn. 156
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Insb sind Einzelheiten zur Art und Weise und dem Zeitpunkt der Datenübermittlung über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen seitdem entbehrlich, da sich diese Verpflichtungen direkt aus § 93c Abs 1 AO ergeben (BT-Drucks 18/7457, 99).
bc) Inhalt der Mitteilungspflicht
Rn. 157
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§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF legt auch den Inhalt der Mitteilungspflicht fest:
- Sie gilt für jeden Leistungsempfänger.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dem für den Leistungsempfänger zuständigen FA (§ 19 AO) die Mitteilung machen.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dabei Daten nach § 93c Abs 1 Nr 1–4 AO über die im betreffenden Kj gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der LSt-Bescheinigung anzugeben sind (dazu nachfolgend s Rn 158).
Rn. 158
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"Die nach § 93c Abs 1 AO erforderlichen Angaben" verlangt von den Trägern der Sozialleistung: Folgendes:
Rechtsgrundlage in § 93c Abs 1 AO |
Inhalt der Vorschrift |
Nr 1 |
Fristeinhaltungspflicht durch die Träger der Sozialleistungen:
(1) |
Falls Besteuerungszeitraum: Die Daten sind nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis 28.02. (Schaltjahr 29.02.) des Folgejahres zu übermitteln |
(2) |
Falls Besteuerungszeitpunkt: Die Daten sind spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Besteuerungszeitpunkt zu übermitteln |
|
Nr 2 |
Inhalt des Datensatzes:
(a) |
Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten des Trägers der Sozialleistungen sowie ID-Merkmal oder Steuer-Nr |
(b) |
iF Beauftragung mit Datenübermittlung auch Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie ID-Nr oder Steuer-Nr des Beauftragten |
(c) |
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ID-Nr des StPfl |
(d) |
Falls StPfl keine natürliche Person: Firma, Name, Anschrift, Wirtschafts-ID-Nr oder Steuer-Nr |
(e) |
Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oÄ, Art der Mitteilung, betreffend Besteuerungszeitraum/Besteuerungszeitpunkt, Angabe ob Erst-, Korrektur- oder Stornomitteilung |
|
Nr 3 |
Informationspflicht des Trägers der Sozialleistungen an den StPfl über diese Übermittlung |
Nr 4 |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht dieser Daten durch die Träger der Sozialleistungen für 7 Jahre |
Rn. 159
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Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG aF ordnet auch § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG nF die entsprechende Anwendung der §§ 41b Abs 2 u 22a Abs 2 EStG an. Das bedeutet:
- § 41b Abs 2 EStG verpflichtet den ArbG, wenn er die ID-Nr des ArbN nicht kennt (also im Ausnahmefall), dass er – wie bisher (BT-Drucks 18/7457) ein alternatives Ordnungsmerkmal für diesen ArbN bilden muss.
- § 22a Abs 2 EStG betrifft das Vorgehen bei Rentenbe...