Rn. 13
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Anders als noch in der nie in Kraft getretenen Vorgängerregelung ist die Tarifermäßigung nur noch auf Antrag des StPfl zu gewähren; dem StPfl wird somit ein Wahlrecht eingeräumt, das er für jeden der drei Betrachtungszeiträume unterschiedlich ausüben kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen; in diesem hat der StPfl dann auch jeweils durch persönliche Unterschrift zu bestätigen, dass die in § 32c Abs 6 und 7 EStG aufgeführten beihilferechtlichen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind (s Rn 55).
Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern genügt die Unterschrift desjenigen Ehegatten/Lebenspartnern, der die Einkünfte aus LuF erzielt hat; sofern beide im Betrachtungszeitraum luf Einkünfte erzielt haben, müssen beide Ehegatten/Lebenspartner unterschreiben. Im Falle von gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus LuF ist der Antrag auf Tarifermäßigung durch den jeweiligen StPfl bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA zu stellen.
Ist der Steuerbescheid im dritten VZ des jeweiligen Betrachtungszeitraums zu korrigieren, weil sich die Besteuerungsgrundlagen im Betrachtungszeitraum geändert haben (s Rn 61), gilt der ursprünglich gestellte Antrag grundsätzlich fort.
Dagegen kann ein nach formeller und materieller Bestandskraft des jeweils für das letzte Jahr eines Beurteilungszeitraums gestellter Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da insoweit weder die Voraussetzungen des § 173 AO noch des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO erfüllt sind; auch eröffnet § 32c Abs 6 EStG als eigenständige verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift keine Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft (FG Nds v 06.04.2022, 3 K 20/22). Eine nachträgliche Berücksichtigung könnte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 AO bzw § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO in Betracht kommen, allerdings jeweils beschränkt auf die sich dadurch zuungunsten des StPfl ergebende ESt.
Rn. 14
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Der Antrag ist grundsätzlich nicht fristgebunden; er kann somit bis zum Schluss der Tatsacheninstanz gestellt oder auch wieder zurückgenommen werden (BFH v 26.04.2018, BFH/NV 2018, 948; zum Antragswahlrecht gemäß §§ 16, 34 EStG).
Sollte sich im Einzelfall ergeben, dass sich keine Tarifermäßigung, sondern eine (theoretisch mögliche) Steuererhöhung ergibt, ist er von der FinVerw als nicht gestellt zu behandeln.
Rn. 15
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Geht der luf Betrieb während des Betrachtungszeitraums auf einen Rechtsnachfolger über, ist zu unterscheiden, ob der Eigentumsübergang durch Erbfall oder durch Hofübergabe erfolgt.
Verstirbt der LuF im ersten oder zweiten VZ des Betrachtungszeitraums, kann eine Tarifermäßigung für ihn nicht gewährt werden, da er im letzten VZ des Betrachtungszeitraums nicht zur ESt veranlagt wird. Verstirbt er dagegen im dritten VZ des Betrachtungszeitraums, können die Erben für den Erblasser eine Tarifermäßigung beantragen, wenn der Erblasser mindestens in zwei VZ Einkünfte aus LuF erzielt hat und die Voraussetzungen des § 32c Abs 5 EStG erfüllt sind.
Verstirbt der Erblasser vor Ablauf des zweiten VZ des Betrachtungszeitraums, kommt auch für die Erben in den nachfolgenden VZ erzielten Einkünfte aus LuF eine Tarifermäßigung in Betracht.
Geht der luf Betrieb durch Hofübergabe während des gerade laufenden Betrachtungszeitraums auf den (Einzel-)Rechtsnachfolger über, kommt eine Tarifermäßigung sowohl für den bisherigen als auch den nunmehrigen Betriebsinhaber in Betracht, wenn bei beiden StPfl jeweils Einkünfte aus LuF für mindestens zwei VZ vorliegen, wenn also beispielsweise im ersten Betrachtungszeitraum die Hofübergabe zum 01.07.2015 erfolgt. Erfolgt die Übergabe aber erst im dritten VZ des Betrachtungszeitraums, kommt eine Tarifermäßigung nur für den vormaligen Betriebsinhaber in Betracht.