Rn. 64

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

S 2 des § 32c Abs 6 EStG regelt, dass für die Steuerfestsetzung des letzten VZ des Betrachtungszeitraums (2016, 2019, 2022) keine Festsetzungsverjährung eintritt, bevor nicht die Festsetzungsverjährung der Steuerfestsetzung des VZ eintritt, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Damit wird sichergestellt, dass die Tarifermäßigung folgerichtig an geänderte Besteuerungsgrundlagen im Betrachtungszeitraum angepasst werden kann.

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