A. Ausgeschlossene luf Einkünfte
Rn. 40
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Entsprechend der Gesetzesintention sollen nur solche Einkünfte aus LuF eine Tarifermäßigung erfahren, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Begünstigung gewährt wird, wie
- außerordentliche Einkünfte iSd § 34 Abs 2 EStG, also Veräußerungs- und Aufgabegewinne iSd § 14 EStG, Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen iSd § 24 Nr 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden,
- nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen iSd § 34b Abs 1 und 2 EStG.
B. Nicht von § 32c Abs 4 EStG betroffene luf Einkunftsbestandteile
Rn. 41
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Dagegen sind unverständlicherweise nicht von der Tarifermäßigung ausgeschlossen (laufende) Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden oder anderen werthaltigen WG, die mit der Zielsetzung des Gesetzes, Ertragsschwankungen wegen des Klimawandels auszugleichen, nicht das Geringste zu tun haben. Gerade bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG und bei ruhenden, aber nicht aufgegebenen luf Betrieben, sind Gewinnschwankungen regelmäßig nur auf derartige Sondereinflüsse zurückzuführen. Danach kann zB ein Grundstücksentnahmegewinn des Wj 2016/2017 (in dem der LuF ein Betriebsgrundstück an Kind verschenkt hat) über zwei Betrachtungszeiträume und somit über einen Zeitraum von insgesamt 6 VZ verteilt werden.
Rn. 42
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Ebenfalls nicht ausgeschlossen sind Gewinne/Verluste bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie solche aus der Zuführung und Auflösung von Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG; darüber hinaus sind auch Vorgänge nach § 7g EStG bei Ermittlung der Tarifermäßigung zu berücksichtigen.
Rn. 43
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Die von der Tarifermäßigung ausgeschlossenen Einkunftsbestandteile sind sowohl bei der Ermittlung der tariflichen als auch bei der Ermittlung der fiktiven ESt unberücksichtigt zu lassen. Sie sind rechnerisch den übrigen positiven Einkünften zuzuordnen.
Rn. 44
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte, somit nicht bei Ermittlung der Einkünfte aus LuF abgezogen (BFH v 25.02.1988, BStBl II 1988, 827). Die maßgeblichen stpfl Einkünfte aus LuF sind somit für die Berechnung der Tarifermäßigung nicht um einen Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG zu mindern (BMF v 18.09.2020, BStBI 2020, 952 Rz 36). Gleichwohl kann die gleichmäßige Verteilung der im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte aus LuF dazu führen, dass bei Ermittlung der fiktiven tariflichen ESt ein bei Ermittlung der tariflichen ESt noch berücksichtigter Freibetrag gemäß § 13 Abs 3 EStG wegfällt.
Rn. 45–49
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
vorläufig frei