A. Allgemeines
Rn. 60
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
§ 32c Abs 6 EStG regelt die Folgen bei einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen im jeweiligen Betrachtungszeitraum (s Rn 61–63); darüber hinaus sind Regelungen zur Verjährungshemmung für den Tarifbescheid (s Rn 64) sowie eine entsprechende Anwendung auf die Anrechnungsverfügung (s Rn 65) enthalten.
B. Korrektur bei Eintritt von Änderungen nach Durchführung der Tarifermäßigung
Rn. 61
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
In S 1 des § 32c Abs 6 EStG wird geregelt, dass im Falle einer Änderung der für die Tarifermäßigung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen in einem ESt-Bescheid des Betrachtungszeitraums folgerichtig auch derjenige Steuerbescheid (der Jahre 2016, 2019 und 2022) aufzuheben und zu ändern ist, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wurde.
Während bei § 32c EStG aF eine Änderung nur vorzunehmen war, wenn sich die Einkünfte aus LuF geändert haben, hat nach § 32c EStG nF jedwede nachträgliche Änderung des Einkommens eine Neuberechnung der Tarifermäßigung zur Folge; unbeachtlich ist, worauf letztendlich die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen zurückzuführen ist.
Rn. 62
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Vergleichbar § 7g Abs 3 S 2 und 3 EStG enthält somit § 32c Abs 6 S 1 EStG eine eigenständige, außerhalb der AO angesiedelte Korrekturvorschrift. Die Korrekturvorschrift deckt auch die Fälle ab, in denen die Tarifermäßigung fehlerhaft ermittelt wurde (§ 32c Abs 6 S 3 EStG).
Rn. 63
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Ist danach ein StPfl mit Einkünften aus LuF auch an PersGes beteiligt, führt jede Änderung eines Beteiligungsgewinns (zB aufgrund durchgeführter Bp) zwingend dazu, dass auch jeweils die Tarifermäßigung neu zu ermitteln ist.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich durch eine Bp die bislang für die Berechnung der Tarifermäßigung berücksichtigten Einkünfte ändern oder nachträglich gemäß § 7g Abs 3 und 4 EStG Korrekturen vorzunehmen sind, die sich auf den Gewinn aus LuF früherer Wj auswirken. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der StPfl mögliche Wahlrechte (zB Inanspruchnahme Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG) nachträglich anders ausübt (soweit er daran schon nicht gemäß § 4 Abs 2 S 2 EStG gehindert ist).
C. Eigenständige Regelung zur Hemmung der Festsetzungsverjährung
Rn. 64
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
S 2 des § 32c Abs 6 EStG regelt, dass für die Steuerfestsetzung des letzten VZ des Betrachtungszeitraums (2016, 2019, 2022) keine Festsetzungsverjährung eintritt, bevor nicht die Festsetzungsverjährung der Steuerfestsetzung des VZ eintritt, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Damit wird sichergestellt, dass die Tarifermäßigung folgerichtig an geänderte Besteuerungsgrundlagen im Betrachtungszeitraum angepasst werden kann.
D. Folgewirkung auf § 36 Abs 2 Nr 3 EStG
Rn. 65
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Ist die sich nach § 32c EStG ergebende Ermäßigung in den Jahren 2016, 2019 und 2022 jeweils höher als die in diesen Jahren sich ergebende tarifliche ESt, wird der Unterschiedsbetrag fiktiv wie eine für diese VZ geleistete Vorauszahlung gewertet. Ändert sich nachträglich die Tarifermäßigung (s Rn 60) wird in § 32c Abs 6 S 3 EStG geregelt, dass auch die Anrechnungsverfügung innerhalb der Festsetzungsfrist des § 32c Abs 6 S 2 EStG geändert werden kann.
Rn. 66–70
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
vorläufig frei