Rn. 52

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gegenüber § 34c Abs 1 EStG ist § 32d Abs 5 EStG lex specialis (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG; BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443; FG Düsseldorf vom 28.11.2023, 10 K 2714/20, EFG 2024, 302). Zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags wird die "Per-Country Limitation" (§ 68a EStDV) durch eine "Per-item-Limitation" ersetzt (OFD Ffm, Rundverfügung vom 12.04.2012, S 2400 A – 91 – St 513, IStR 2012, 440). Dazu s Rn 420. Zudem ist eine "Overall Limitation" anwendbar (§ 32d Abs 5 S 3 EStG; dazu s Rn 486).

Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs 1 S 2 EStG sind Einkünfte, die unter § 32d Abs 1 und 36 EStG fallen, nicht zu berücksichtigen (§ 34c Abs 1 S 3 Hs 1 EStG).

Zu den Auswirkungen dieser gesetzlichen Anordnung s FG Düsseldorf vom 28.11.2023, aaO: Die Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs 1 und 36 EStG sind in Gänze nicht für Zwecke des § 34c Abs 1 EStG einzubeziehen. Dies gilt sowohl für die Berechnung des anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatzes, des sich daraus ergebenden Höchstbetrags der möglichen Anrechnung ausländischer Steuern als auch für die Ermittlung der im Rahmen des § 34c Abs 1 EStG maßgeblichen tariflichen Einkommensteuer als tatsächliche Obergrenze für die Anrechnung einer ausländischen Steuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

In Fällen mit hohen (ausländischen) Kapitaleinkünften nach § 2 Abs 5b EStG, aber einem ansonsten durch hohe Abzugsbeträge (§ 2 Abs 34 EStG) geringen zu versteuernden Einkommen (s den Sachverhalt des FG Düsseldorf vom 28.11.2023, 10 K 2714/20, EFG 2024, 302) kann dies dazu führen, dass der Anrechnungshöchstbetrag des § 34c Abs 1 S 2 EStG sehr gering ausfällt und insoweit ausländische Steuern auf die Einkünfte, die nicht Kapitaleinkünfte nach § 2 Abs 5b EStG sind, in weitem Umfang nicht anrechenbar sind. Ein eventueller Überhang von Anrechnungshöchstbeträgen nach § 32d Abs 5 S 1 EStG kann in diesen Fällen nicht genutzt werden, da das System der AbgSt auch insoweit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2 Abs 5b EStG (s Rn 36) die Einkünfte aus KapVerm gegenüber anderen Einkünften "abgedichtet" hat.

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