Rn. 61

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für beschränkt stpfl natürliche Personen (§ 1 Abs 4 EStG) sieht § 50 Abs 2 S 1 EStG eine umfassende Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vor. Diese bezieht sich ausdrücklich auch auf den Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG). Gegenüber der Abgeltungswirkung des § 43 Abs 5 S 1 Hs 1 EStG ist § 50 Abs 2 S 1 EStG umfassender, da keine Einschränkungen bzgl § 32d Abs 2 EStG vorgenommen werden (für einen Vorrang des § 43 Abs 5 S 1 EStG offenbar Homuth, IWB 2017, 246, 250).

Allerdings sieht § 50 Abs 2 S 2 EStG Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vor. Ein spezieller Effekt der Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 S 1 EStG ist, dass ein beschränkt StPfl keine Möglichkeit hat, die WK, die im Zusammenhang mit der inländischen KapSt-pflicht unterliegenden Kapitaleinkünften stehen (in Form des Sparer-Pauschbetrag gemäß § 2 Abs 2 S 2, § 20 Abs 9 EStG), im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Fall des abgeltenden KapSt-Abzugs bei beschränkt StPfl im Ergebnis zu einer uneingeschränkten Bruttobesteuerung (FG Saarland vom 04.04.2023, 2 K 1405/19, EFG 2023, 1388). Darin zeigt sich der Objektsteuercharakter der beschränkten StPfl, die nur auf die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG gerichtet ist (zB BFH vom 16.11.2011, I R 65/10, BFH/NV 2012, 924 Rz 27) und einen Abzug von Aufwendungen nur in geringerem Umfang zulässt (§ 50 Abs 1 S 1, 4 EStG).

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