Rn. 38

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Regelungen des § 32d EStG sind bei dem die Kapitaleinkünfte iSd § 20 EStG erzielenden StPfl (§ 20 Abs 5 EStG) anwendbar. Eine Korrespondenz mit der – evtl aufgrund der Zinsschranke fehlenden – Abziehbarkeit von BA auf Ebene der leistenden Körperschaft besteht grundsätzlich nicht. Bei Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG wird jedoch das materielle Korrespondenzprinzip durch § 32d Abs 2 Nr 4 EStG umgesetzt (s Rn 350).

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