Rn. 280

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG gehört zu den Einkünften aus KapVerm auch

Zitat

"der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall..."

(dazu BMF vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172). Dadurch werden Auszahlungen im Erlebensfall aus einer Lebensversicherung erfasst (zu diesen Produkten Welker, NWB-EV 2016, 248). Hierzu auch s § 20 Rn 560ff (Möllenbeck).

Auf derartige Einkünfte, soweit sie nicht unter § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG fallen, ist die AbgSt anwendbar. Die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG einzubehaltende KapSt hat damit Abgeltungswirkung (§ 43 Abs 5 S 1 EStG; zusammenfassend Rengier, DB 2007, 1771).

 

Rn. 281

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags erfasst, wenn der Begünstigte das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss erfolgt. Zur Verhinderung einer Doppelbegünstigung in diesen Fällen wird der AbgSt-Satz des § 32d Abs 1 EStG zwingend versagt. Die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG – in voller Höhe – einzubehaltende KapSt hat damit keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs 5 S 2 EStG, Fall des § 32d Abs 2 EStG). Vielmehr sind diese KapErtr zu erklären und werden unter Anrechnung der KapSt (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG) mit dem progressiven Tarif des § 32a EStG besteuert.

 

Rn. 282

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Aufgrund des § 32d Abs 2 Nr 2 S 2 EStG findet die Verlustbeschränkung des § 20 Abs 6 EStG keine Anwendung. Allerdings sind Verluste aus KapVerm, die § 20 Abs 6 S 1 EStG nach seinem Tatbestand voraussetzt, im Fall des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG schwer vorstellbar. § 20 Abs 9 EStG bleibt indes anwendbar, so dass WK nicht abgezogen werden können.

 

Rn. 283

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zu Verlusten aus der Veräußerung von fondsgebundenen Lebensversicherungen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG) s auch BFH vom 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl II 2017, 1040; zur Bedeutung des Urt für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht s Rn 34.

 

Rn. 284–289

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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