Rn. 175

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Frage der sittlichen Verpflichtung spielt zwischen Familienangehörigen eine Rolle, die gegenseitig nicht gesetzlich unterhaltspflichtig sind, zB zwischen Geschwistern. Hier kann eine sittliche Verpflichtung nur angenommen werden, wenn es sich darum handelt, dem Familienangehörigen in einer akuten Notlage zu helfen (FG Bln EFG 2005, 44). Für die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Beerdigung des Bruders besteht dann keine sittliche Verpflichtung, wenn die Kosten so erheblich sind, dass bei Nichtteilnahme kein Vorwurf hätte erhoben werden können, BFH StRK EStG § 33 R 126.

Auch die Übernahme der Strafverteidigungskosten für einen in Japan inhaftierten Bruder führen nicht zu ag Belastung (FG Bln EFG 2005, 44). Ebenso sind Aufwendungen für die schwerbehinderte Schwester und deren Sohn nicht als ag Belastungen aus sittlichen Gründen anerkannt worden (FG Mchn v 09.12.2008, 6 K 1473/07). Zu Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete Angehörige, wenn sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würde, im Kriegszustand befindet (hier in die Ukraine) s FG Köln EFG 2020, 1133, Rev zugelassen Az BFH VI R 40/19.

 

Rn. 176

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zu weitgehend wohl das FG He EFG 1966, 232 betreffend Aufwendungen des älteren Bruders für das Studium des jüngeren Bruders, für den die vom verstorbenen Vater hinterlassenen Mittel zur Beendigung des Studiums nicht ausreichten. Es besteht keine sittliche Verpflichtung zur Finanzierung einer Ausbildung von Geschwistern, die höherwertig als die eigene ist, FG Bln EFG 1980, 21; im Ergebnis zustimmend Risse, BB 1980, 610; das Urteil bejaht inzident die sittliche Verpflichtung für eine gleichwertige Ausbildung. ME kommt insoweit eine sittliche Verpflichtung allenfalls in Betracht, wenn eine bereits begonnene Ausbildung ansonsten aus unvorhersehbaren Gründen abgebrochen werden müsste (vgl auch FG Köln EFG 1983, 610 und FG He EFG 1983, 611: Aufwendungen für Studium von Geschwistern grundsätzlich keine ag Belastung).

Auch der BFH hat mehrfach entschieden, dass grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung besteht, volljährigen Geschwistern ein Studium zu finanzieren (BFH BStBl II 1989, 280; BFH/NV 1991, 736).

Es besteht auch keine sittliche Verpflichtung zu monatlichen Zahlungen an ein uneheliches Kind des erwerbslosen Bruders (FG BdW EFG 1981, 345). Ablehnend zur Unterstützung volljähriger Geschwister FG D'dorf EFG 1972, 122 rkr und FG Bln EFG 1977, 171 rkr. Im Übrigen wird in diesen Fällen auch stets zu prüfen sein, ob nicht ggf nur die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Darlehens besteht (BFH BFH/NV 1991, 736; zu Unterhaltszahlungen an Schwester s auch BFH BStBl II 2003, 187).

 

Rn. 177

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wegen der Aufwendungen zum Besuch kranker Angehöriger s § 33 Anh 1 "Krankheitskosten" Rn 32 (Nacke).

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