Rn. 100

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen gelassen BFH BStBl II 2011, 1012). Es fehlte dann am Erfordernis der Belastung des StPfl.

Das BVerfG hatte diese Gegenwerttheorie mit dem GG für vereinbar erklärt (BVerfG BStBl III 1967, 106). Aus dieser Erwägung heraus lehnte der BFH BStBl III 1953, 126 auch zu Recht die Aufwendungen zur Anschaffung einer Ehewohnung als ag Belastung ab. Überhaupt stellten nach Ansicht des BFH BStBl III 1959, 171 Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung keine ag Belastungen dar, da der StPfl als Gegenwert eine günstige Wohnung erlangt habe; gegen die Anerkennung von Baukostenzuschüssen als ag Belastung: BFH BStBl III 1960, 309; aA jedoch FG Ha EFG 1960, 62.

Die Anerkennung als ag Belastung von Beerdigungskosten, die der Erbe für die Beisetzung des Erblassers aufwendet, lehnte der BFH (HFR 1961, 148) ebenfalls mit dem Hinweis darauf ab, dass den Erben in Form des Nachlasses ein Vermögensgegenwert zugeflossen sei; wegen Beerdigungskosten für den Ehemann: BFH BStBl III 1962, 31; wegen Aufwendungen zur Abwehr der Rückerstattung: BFH BStBl III 1956, 84 mit dem Hinweis, es handele sich um Vorgänge in der bloßen Vermögenssphäre.

Aufwendungen für den Einbau eines Aufzuges waren wegen des Gegenwertes stets keine ag Belastung (BFH BFH/NV 2007, 701). Auch der behindertengerechte Umbau eines Badezimmers führte nach bisheriger Ansicht des BFH wegen des Gegenwertes nicht zu einer ag Belastung (BFH BFH/NV 2006, 931; 2007, 891).

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