Rn. 60

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 33 Abs 1 S 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl

  • gleicher Einkommensverhältnisse,
  • gleicher Vermögensverhältnisse und
  • gleichen Familienstands (ag Belastung) erwachsen.
  • Die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein.

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig ist der Betrag, der die zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs 3 EStG übersteigt. Die Aufwendungen dürfen ferner nicht zu BA, WK oder SA gehören; für Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 7 u 9 EStG (zB Ausbildungsaufwendungen) gilt dies nur insoweit, als sie als SA abgezogen werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge