I. Zunächst Abzug als SA
Rn. 1
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Berufsausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sind seit dem StÄndG 1968 v 20.02.1969 SA. Soweit die Berufsausbildungskosten, die unter § 10 Abs 1 Nr 7 EStG fallen – nicht andere Berufsausbildungskosten (dafür ist ggf § 33a Abs 1 u 2 EStG zu beachten) –, nicht abziehbar sind, können sie unter den engen Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit u Außergewöhnlichkeit nach § 33 EStG abziehbar sein (im Einzelnen s Rn 3f). Das gilt nach allg Grundsätzen nur für Aufwendungen desselben VZ. Denn auch hier gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG, s § 33 Rn 41 (Nacke).
Rn. 2
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Fortbildungskosten sind BA o WK und deshalb keine ag Belastung, § 33 Abs 2 S 2 EStG.
II. Eigene Ausbildung
Rn. 3
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Diese Aufwendungen des StPfl für seine eigene Ausbildung sind nach Auffassung der Rspr und Verwaltung keine ag Belastungen, da sie nicht zwangsläufig entstanden sind (zB BFH BFH/NV 1987, 501 betr Auslandsstudium in einem Numerus-clausus-Fach; BFH BStBl III 1967, 596 betr Aufwendungen für das Studium des Ehegatten; BFH BStBl II 2010 betr Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 65: Abzugsfähigkeit bejahend, soweit sie die Höchstbeträge des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG überschreiten). Der Rspr ist zuzustimmen, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern zur Disposition des StPfl stehen. Vgl ferner betr Aufwendungen für ein Universitätsexamen (BFH BStBl III 1957, 424; BFH/NV 1991, 669; FG Nbg v 31.05.2006, III 129/2004; zu Fachhochschulstudium s FG BdW EFG 2004, 1529), hinsichtlich Aufwendungen für ein Hochschulstudium der Schwester u betr Aufwendungen für das Doktor-Examen durch den Doktoranden selbst, der bereits im Berufsleben steht. Allg gilt für Promotionskosten, dass sie keine ag Belastung darstellen (BFH BStBl III 1967, 789). Das gilt auch für den, der sich deshalb einer Promotion in Deutschland unterzieht, weil sein ausl akademischer Grad hier nicht anerkannt wird (FG D'dorf EFG 1978, 422).
Rn. 4
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung sind im Allg nicht zwangsläufig u daher weder nach § 33 EStG noch nach § 33a EStG als ag Belastung zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1973, 478). Es wird aber ausnahmsweise auch anders sein können, zB bei Umschulungskosten. Das wird aber nur dann der Fall sein, wenn die Nichtausübung des bisher erlernten Berufs auf Umstände und Ereignisse zurückzuführen ist, die der StPfl nicht zu vertreten hat u die die Aufgabe als zwangsläufig erscheinen lassen (vgl FG Münster EFG 1971, 230). Dagegen scheidet die Annahme einer ag Belastung aus, wenn der bisherige Beruf lediglich aus einer besonderen Neigung zu einem anderen Beruf o weil ein anderer Beruf einträglicher ist, aufgegeben wird. Erhält der StPfl Leistungen nach dem BAföG oä Regelungen, sind diese wie Erstattungen von Krankheitskosten (s § 33 Rn 120ff) anzurechnen.
III. Ausbildung naher Angehöriger
Rn. 5
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Ausbildungskosten für Angehörige können nicht als ag Belastungen abgezogen werden, da sie ebenfalls nicht zwangsläufig entstehen. Sie werden nach § 33a EStG erfasst (zB BFH BStBl II 1988, 534 betr Sprachkurs; BFH BFH/NV 1991, 669 betr Hochschulstudium von Geschwistern; FG D'dorf EFG 2013, 701 betr Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes; ebenso Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 65; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Ausbildung"). Hier ist zunächst § 33a Abs 4 EStG zu beachten. Ausbildungskosten für andere Personen als den StPfl können deshalb nur iRd § 33a EStG berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2004, 336). Aufwendungen, die über die typischen Ausbildungskosten hinausgehen, können evtl jedoch unter § 33 EStG fallen. Man denke an völlig aus dem Rahmen fallende Aufwendungen zur Ausbildung eines Angehörigen, denen sich der StPfl ausnahmsweise nicht entziehen kann. Zwar ist Zurückhaltung geboten, systematisch möglich muss die Anwendung des § 33 EStG für derartige Sonderfälle jedoch sein – vom BFH BStBl II 1985, 135 jedoch ausdrücklich offen gelassen. Studiengebühren stellen keinen atypischen Unterhaltsaufwand dar (BFH BStBl II 2010, 341; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Studiengebühren").
Rn. 6
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Ehegatten bilden allerdings iRd ag Belastung eine Einheit, BFH BStBl III 1967, 596; BStBl II 1981, 158, sodass Aufwendungen des einen Ehegatten als solche des anderen gelten. Fallen deshalb für einen Ehegatten Berufsausbildungskosten an, so kommt es darauf an, ob sie bei diesem als zwangsläufig anzusehen sind. Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit sind die Ehegatten aber nicht wie unverheiratete Personen zu behandeln; mit Recht hat FG Bln EFG 1953, 42 deshalb berücksichtigt, dass der Ehegatte durch die Eheschließung sein Stipendium verloren hatte. Wegen Finanzierung der Berufsausbildung durch den Verlobten s BFH BStBl III 1967, 308.