1. Ausgaben
Rn. 69
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten.
Vermögensverluste sind keine Aufwendungen idS (BFH v 23.09.2004, III B 39/04; BFH BFH/NV 2006, 1468; 2006, 2057). Entgegen FG Nds EFG 1967, 233 rkr ist allerdings anzunehmen, dass der Verzicht auf eine Darlehnsforderung eine Aufwendung sein kann (glA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 34 "Forderungsverzicht", Dezember 2020); anders mit Recht für die Hingabe eines Darlehens (BFH BFH/NV 2009, 1631) oder den Verlust einer Darlehnsforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: FG Nbg EFG 1967, 405; FG D'dorf EFG 1967, 560; s aber BFH v 23.09.2004, III B 39/04. Der Schadenseintritt allein begründet daher noch keine Aufwendung (BFH BStBl II 1995, 104). Für die Annahme einer Aufwendung reicht somit noch nicht der Verlust einer Verbindlichkeit oder von Vermögen; FG Köln EFG 1981, 369 für Verluste privater Bankeinlagen.
Ebenso spricht der BFH BFHE 1992, 199 diesen Grundsatz aus und führt als Bsp den Diebstahl eines Pkw, das Wertloswerden von Wertpapieren oder das Abbrennen eines Hauses an. Die zum WK-Begriff vom BFH BStBl II 1982, 442 für einen unfreiwilligen Vermögensverlust gemachten Ausführungen sind auf § 33 EStG nicht ohne weiteres übertragbar. Der "Verlust" kann sich aber als Einsatz für einen nach § 33 EStG begünstigten Zweck erweisen; dann muss wohl eine Aufwendung anerkannt werden. Ausgaben infolge einer Erpressung sind dagegen – wenn auch erzwungen – willentlich erfolgt und können deshalb ag Belastung sein (glA Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 3; Bilsdorfer, DStR 1980, 27).
Der vorzeitige Erbausgleich stellt keine Aufwendung dar, da es sich nur um eine Vermögensumschichtung handelt. Denn durch den vorzeitigen Erbausgleich wird der Erblasser in seiner Disposition zugunsten seiner anderen Erben frei (BFH BStBl II 1994, 240; BFH/NV 2004, 478; BStBl III 1961, 377).
2. Sonderfall Eheleute
Rn. 70
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Bei Ehegatten war bis VZ 2012 gleichgültig, wer die Aufwendungen gemacht hat. Auch bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG aF werden die Eheleute bei der Berücksichtigung ag Belastungen nach § 33 EStG als Einheit behandelt, s Rn 43. Es kommt daher auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Ausgaben des einen Ehegatten sind daher auch bei getrennter Veranlagung – für die Zusammenveranlagung ergibt sich dies aus deren Wesen nach § 26b EStG – ohne weiteres als solche des anderen Ehegatten anzusehen (BFH BStBl III 1958, 77; 1958, 302; BStBl II 2009, 808; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 5). Die "Einheitstheorie" führt andererseits aber auch zu Einschränkungen. Ag Belastungen werden dann nicht anerkannt, wenn deren Abzug bei einem Ehegatten ausgeschlossen ist. So kann zB die Tilgung eines Darlehens durch einen Ehegatten dann nicht als ag Belastung anerkannt werden, wenn die Leistung, wäre sie vom anderen Ehegatten erbracht worden, bei diesem als BA nach § 33 Abs 2 S 2 EStG nicht abzugsfähig wäre (BFH BStBl II 1972, 757 mwN; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 6). Mit der Scheidung endet aber die einheitliche Sichtweise (vgl FG Nds EFG 2003, 622).
Rn. 71
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ab VZ 2013: Bei der Einzelveranlagung nach § 26a Abs 2 S 1 EStG nF gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung, wonach ag Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, s § 26a Rn 55 und 66aff (Schneider).
Rn. 72–79
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei