1. §§ 4 Abs 4, 9, 9c und 10 EStG

 

Rn. 20

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Aufwendungen, die der Natur nach als BA, WK oder SA zu behandeln sind, können nicht als ag Belastungen berücksichtigt werden.

2. § 10d EStG

 

Rn. 21

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bis VZ 1998 entstandene Verluste: Nach Auffassung der FinVerw (R 115 Abs 3 S 3Abs 1 EStR 1999) sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte zunächst die SA und ag Belastungen abzuziehen. Der dann verbliebene Verlust ist nach § 10d EStG weiter maßgeblich. Diese für den StPfl idR günstige Handhabung – der zu berücksichtigende Verlust wird durch den vorherigen Abzug der SA und ag Belastungen erhöht – ist nicht unumstritten (vgl BFH BFH/NV 1991, 520 mwN).

 

Rn. 22

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ab VZ 1999 entstandene Verluste: Diese Verluste sind gemäß § 10d Abs 1 S 1 EStG bzw § 10d Abs 2 S 1 EStG schon vor dem Abzug der SA und ag Belastungen zu berücksichtigen. Die Uneinigkeit im Schrifttum, welche Rangfolge der Verlustabzug innerhalb der SA und der ag Belastungen haben soll, ist damit obsolet (vgl auch R 2 Abs 1 EStR 2012; auch s BFH BFH/NV 2008, 1147; 2009, 920).

3. § 11 Abs 2 EStG

 

Rn. 23

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Maßgeblich für die Berücksichtigung der ag Belastungen sind grundsätzlich die nach § 11 Abs 2 EStG im VZ verausgabten Aufwendungen.

4. § 12 EStG

 

Rn. 24

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 33 EStG stellt eine Ausnahme zu dem in § 12 EStG normierten Prinzip dar, Aufwendungen für die Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (s Rn 1).

5. § 33a EStG

 

Rn. 25

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Für die in § 33a EStG geregelten Aufwendungen kann weder anstelle noch über den Regelungsbereich des § 33a EStG hinaus eine Berücksichtigung nach § 33 EStG erfolgen (s § 33a Abs 5 EStG). § 33a EStG ist lex specialis zu § 33 EStG (ebenso Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 4, 20. Aufl; s auch BFH BFH/NV 2004, 336; FG Köln EFG 2003, 318). Soweit es sich somit nach ihrer Art um andere Aufwendungen handelt als solche nach § 33a EStG, kann auch § 33 EStG angewandt werden. So erfasst § 33a EStG nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, atypische Aufwendungen können dagegen im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden (BFH BStBl II 2003, 187; 2021, 572). Des Weiteren stellen zB Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim als Krankheitskosten ag Belastungen gemäß § 33 EStG dar, während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH v 24.02.2000, BStBl II 2000, 294; vgl auch BFH BStBl II 2008, 16; 2014, 456; BFH/NV 2009, 1418; 2013, 525; 2014, 832; kritisch zur Entscheidung des BFH v 24.02.2000 Mattern, INF 2000, 449). Übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag nach § 33a EStG erheblich, so kann der übersteigende Betrag nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden (FG Bre EFG 2009, 128).

6. § 33b EStG

 

Rn. 26

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 33b Abs 1 EStG haben Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht, den Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 EStG oder die Aufwendungen aufgrund von Einzelaufstellungen nach § 33 EStG geltend zu machen. Mit der Gesetzesänderung in § 33b Abs 1 S 1 EStG durch das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber "klarstellend" drei Arten von Aufwendungen benannt, die vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst werden. Dies sind Aufwendungen für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • die Pflege,
  • einen erhöhten Wäschebedarf.

Schon vor der Gesetzesänderung waren laufende typische und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Ausgaben vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst. Die nunmehr zu unterscheidenden drei Arten sind ebenfalls solche Aufwendungen. Zwar diente die Gesetzesänderung nach der Gesetzesbegründung allein der Normenklarheit und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Sie verdeutlicht aber mE nicht die bisherige Rechtslage, sondern modifizierte den Anwendungsbereich des § 33b EStG. Die Veränderung führte zu einer einschränkenden Anwendung des § 33b EStG. Einzelne bisher nach der Rspr mit der Geltendmachung des Pauschbetrages abgegoltene Aufwendungen dürften nach der Gesetzesänderung nunmehr nach § 33 EStG als ag Belastungen zusätzlich berücksichtigt werden können. Diese Aufwendungen sind zwar laufende typische und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Ausgaben; sie fallen aber nicht unter den Katalog des neuen § 33b Abs 1 S 1 EStG. So fallen zB nicht darunter Umzugskosten eines steh- und gehbehinderten Menschen (auch s Nacke, StRA 2007/08, 225f). Solche Aufwendungen dürften in Zukunft über § 33 EStG abzugsfähig sein. Daneben können wie bisher auch die außerordentlichen Kosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

So können zB

  • die einmalig entstandenen Kosten für eine Fahrerlaubnis einer geh- und stehbehinderten Person neben dem Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs 1 EStG gemäß § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1993, 749).
  • Ebenso fallen Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur unter § 33 EStG (BFH BStBl II 2002, 765; 200...

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