Rn. 104
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Trotz der Erlangung eines Gegenwerts findet § 33 EStG auf solche Aufwendungen Anwendung, die der Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand dienen (sog verlorener Aufwand), sofern der Vermögensgegenstand lebensnotwendig ist und die Aufwendungen angemessen sind. Der BFH hat diese Einschränkung befürwortet (vgl BFH BStBl II 1995, 104; 1997, 491). Die Einschränkung beruht darauf, dass es sich bei der Schadensbeseitigung nicht um eine Vermögensumschichtung handelt, sondern um einen verlorenen Aufwand. Diese Einschränkung der Gegenwertlehre trifft jedoch häufig mit der oben genannten Einschränkung in den Fällen außergewöhnlicher Ereignisse zusammen.
Am verlorenen Aufwand fehlt es aber, wenn Wertverbesserungen ("neu" gegen "alt") eintreten. Diese sind im Wege des Vorteilsausgleichs der Höhe nach anzurechnen (BFH BStBl II 1995, 104; 2011, 966; BFH/NV 2007, 1108; s auch BFH BStBl II 2011, 966; glA Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 15, 40. Aufl). Notfalls ist der Anteil des Vorteilsausgleichs zu schätzen oder mittels Sachverständigengutachten festzustellen. Auch ist eine ag Belastung nur dann anzunehmen, wenn es um die Wiederherstellung eines Normalzustandes geht. Der Ersatz eines Luxuszustandes kommt ebenso wenig in Betracht (FG Mchn DStRE 2000, 22; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 15, 40. Aufl).
Weiterhin entfällt nach der Rspr und Verwaltungsansicht zu Recht eine Anerkennung als ag Belastung, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit für den Fall des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses bestand und nicht genutzt wurde (BFH BStBl II 1995, 104; 2004, 47; BFH/NV 2004, 630; FG Köln EFG 2001, 438; R 33.2 Nr 7 EStR 2012; FG Nds EFG 2003, 160; aA FG D'dorf EFG 2001, 753 zur Hausratversicherung). Diese Einschränkung führt dazu, dass der verlorene Aufwand in Bezug auf die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Hausrat meistens als ag Belastung nicht anerkannt werden kann. Der Grund für diese (negative) Voraussetzung liegt darin, dass es im Grunde nicht gerechtfertigt ist, Schäden, gegen die sich die Mehrheit der StPfl auf eigene Kosten und ohne steuerliche Absetzbarkeit absichert, teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen (ebenso Sunder-Plassmann, DStZ 1995, 194).
Anders ist die Situation, wenn keine Versicherungsmöglichkeiten bestanden. So können Hangsicherungsmaßnahmen ag Belastungen sein (FG RP v 19.10.2005, 1 K 2507/04). Darüber hinaus entfällt die Möglichkeit der Anerkennung von ag Belastungen, wenn Anhaltspunkte für ein Verschulden des Eigentümers erkennbar oder Ersatzansprüche gegen Dritte gegeben sind (Grube, DStZ 2000, 478).