Rn. 136c

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach nochmaliger Prüfung hielt der VI. Senat des BFH an seiner in dem Urteil in BFH BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Senat kehrte damit unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFH BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rspr des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als ag Belastung zurück (s im Einzelnen BFH BStBl II 2015, 800; Geserich, NWB 2015, 2634).

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