1. Abzugsberechtigung bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern
Rn. 43
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die ag Belastungen werden unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen veranlagt oder getrennt veranlagt werden, einheitlich betrachtet. Es sind somit die gesamten ag Belastungen der Ehegatten zusammenzufassen. Dies gilt auch bei der getrennten Veranlagung gemäß § 26a Abs 2 S 1 EStG aF, dazu s § 26a Rn 66 und 48ff (Schneider). Bei der Einzelveranlagung nach § 26a Abs 2 S 1 EStG nF werden ag Belastungen aber demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (Grundsatz der Individualbesteuerung), s § 26a Rn 55 u 66aff (Schneider).
Diese Rechtslage gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG).
2. Freibetrag beim LSt-Abzug
Rn. 44
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ag Belastungen konnten als Freibetrag gemäß § 39a Abs 1 Nr 3 EStG aF auf der LSt-Karte eingetragen werden. Der Freibetrag wurde auf Antrag gemäß § 39a Abs 2 S 2 EStG durch das FA eingetragen. Für den Eintrag war zunächst Voraussetzung, dass die ag Belastungen 600 EUR (bis VZ 2001: 1 200 DM) überschreiten (§ 39a Abs 2 S 4 EStG). Von diesem Betrag war dann die zumutbare Belastung abzuziehen (s R 39a.1 Abs 6 LStR 2011; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 4, 40. Aufl). Erst der so ermittelte Restbetrag war eintragungsfähig.
Rn. 45
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Durch die Einführung von elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen hat sich materiell-rechtlich nichts verändert. Nur hat sich das Verfahren geändert. Auf Antrag stellt das Wohnsitz-FA den Freibetrag fest. Die Feststellung der LSt-Abzugsmerkmale kann der ArbG auf elektronischem Wege abfragen (Voraussetzung: Mitteilung der ID-Nr und des Geburtsdatums durch den ArbN). Die Feststellung kann aber dem ArbN auch schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Feststellungsbescheid ist gesondert anfechtbar.
Nach dem AmtshilfeRLUmsG können die festgestellten LSt-Abzugsmerkmale für zwei VZ berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 S 3 EStG).
3. Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO
Rn. 46
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Zwar kann unter Umständen des Einzelfalls der StPfl eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO geltend machen; jedoch liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn sich ag Belastungen in dem VZ, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht auswirken (BFH BStBl II 2018, 979; noch offen gelassen BFH BStBl II 2010, 280).
Rn. 47–59
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei