Schrifttum:
Horlemann, Krankheitskosten als ag Belastung bei Verzicht auf Erstattungsleistungen?, BB 1980, 1837;
Friedrich, Sind Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungen wirklich keine ag Belastung?, BB 1981, 549;
Brosch, Einkommensteuerliche Behandlung von Rückzahlungen, NWB v 26.10.1981, F 3, 5197, 5202;
Stuhldreier, Belastungsprinzip und Schuldentilgung iRd §§ 33, 33a EStG, DStZ 1984, 606;
Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH, DStZ 1998, 214.
1. Grundsatz
Rn. 120
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Erhält der StPfl vollen oder teilweisen (einkommensteuerfreien) Ersatz seiner Aufwendungen, so ist das zu berücksichtigen, gleichgültig, ob er einen Rechtsanspruch auf den Ersatz hat (zB nach § 670 BGB) oder eine freiwillige Beihilfe erhält. Schenkung der Mittel ist dagegen unbeachtlich (BFH BStBl II 1972, 177). Der StPfl kann insoweit nicht als endgültig belastet angesehen werden, so der BFH BStBl III 1964, 547 betreffend Krankheitskosten, die durch Krankenkassen in Form von Beihilfen erstattet werden (ferner BFH BStBl II 1972, 177; 1982, 744; BFH/NV 2018, 716).
Im Falle des Verzichts auf die Erstattung von Krankheitskosten hält Friedrich, BB 1981, 594 im Gegensatz zu Horlemann, BB 1980, 1837 die vorstehenden Grundsätze nicht für anwendbar. Dem wird man wohl nur für die Fälle zustimmen können, in denen anerkennenswerte Gründe für den Verzicht vorliegen – zB, damit der ArbG von einer bestimmten Krankheit keine Kenntnis erlangt (BFH BStBl II 1992, 137; 1997, 732; Brosch, NWB F 3, 5202).
Der BFH macht zu Recht den Maßstab am Begriff der Zumutbarkeit fest (BFH BStBl II 1992, 137; 1997, 732; vgl auch FG Mchn v 22.09.2008, 7 K 4430/06). Die Frage ist iRd Zwangsläufigkeit der Aufwendung zu prüfen (s Rn 130ff).
Bsp für eine Vorteilsanrechnung aus der jüngsten Rspr:
2. Krankentagegelder und Krankenhaustagegelder
Rn. 121
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Im Gegensatz zu den Ersatzleistungen der Krankenkassen für Krankheitskosten sind Krankentagegelder von den tatsächlichen Krankheitskosten nicht abzuziehen (BFH BStBl III 1961, 516). Diese Auffassung ist zutreffend, da sie kein Ersatz für Krankheitskosten, sondern für den entstandenen Verdienstausfall sein sollen.
Dagegen stellen Krankenhaustagegelder einen Ersatz für die durch einen Krankenhausaufenthalt entstandenen Krankenhauskosten dar, wenn sie auch in ihrer Höhe von den tatsächlichen Kosten unabhängig sind. Sie müssen daher iRd § 33 EStG von den gesamten Krankenhauskosten abgezogen werden (BFH BStBl II 1972, 177; H 33.1–33.4 EStH 2020 "Krankenhaustagegeldversicherung" und "Krankentagegeldversicherung"; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 17, 40. Aufl).
Rn. 122
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Verrechnung kann nur mit Krankenhauskosten erfolgen, zu denen neben den reinen Unterbringungs- und Verpflegungskosten auch die mit dem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehenden Arztkosten gehören. Gegen Krankheitskosten, die nicht mit dem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehen, kommt Verrechnung des Krankenhaustagegeldes nicht in Betracht.
3. Spätere und frühere Erstattungen
Rn. 123
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Da es auf die tatsächliche und endgültige Belastung ankommt, sind auch Erstattungen anzurechnen, die in einem früheren oder erst in einem späteren VZ geleistet wurden bzw werden. § 33 EStG fordert eine endgültige Belastung, sodass eine vorübergehende Belastung ausscheidet (BFH BStBl II 1999, 766; BFH/NV 2009, 568; Brockmeyer, DStZ 1998, 216; dazu s Rn 41).
Eine Abzinsung der Erstattungsleistungen ist nicht vorzunehmen (FG Münster EFG 1987, 186; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 18, 40. Aufl). Damit sind Ersatzleistungen von Aufwendungen in späteren VZ auf die im betreffenden VZ angesetzten Aufwendungen anzurechnen. Das Abflussprinzip des § 11 EStG wird daher insoweit durch das Belastungsprinzip des § 33 EStG ausgeschaltet (auch oben s Rn 41).
4. Notfalls Schätzung
Rn. 124
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Im Schätzungswege kann die Belastung festgelegt werden, wenn die Höhe der Erstattung ungewiss ist. Voraussetzung ist dafür, dass der StPfl im VZ des Aufwands ernsthaft mit der Erstattung rechnen konnte. Der Steuerbescheid ist dann vorläufig zu stellen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Im Fall der völligen Ungewissheit des Erstattungsanspruchs kommt eine nachträgliche Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO in Betracht, im Übrigen s Rn 41.
Gleiches gilt, wenn der StPfl nicht mit einer Erstattung gerechnet hat und den vollen Aufwand als ag Belastungen erklärt hat.
Umgekehrt ist eine volle Berücksichtigung rückwirkend möglich, wenn der StPfl zunächst einen geringeren Abzug geltend gemacht hat, weil er mit einer sicheren Erstattung gerechnet hat, die dann aber ausbleibt (zur ähnlichen Problematik bei Erstattung von KiSt s BFH BFH/NV 2005, 321).
5. Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen
Rn. 125
Stand: EL 158 – E...