Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können nicht als ag Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allg übliche und zumutbare Versicherung, hier eine Hausratversicherung, abzuschließen (BFH BStBl II 2004, 47; BFH/NV 2004, 630; FG D'dorf EFG 2009, 182).

Ferner s "Wohnungskosten" u s § 33 Rn 104 (Nacke).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge