Rn. 10
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Unter § 33 EStG fallen auch Krankheitskosten, die der StPfl für eine von ihm unterhaltene unterhaltsberechtigte Person trägt. Mit der Steuerermäßigung nach § 33a EStG sind nur die typischen Unterhaltskosten, nicht aber untypische Unterhaltsaufwendungen wie Krankheits- und Pflegekosten abgegolten (BFH BStBl III 1965, 284; BFH/NV 2012, 1438). Als Krankheitskosten sind zB auch die Kosten der Unterbringung des geschiedenen Ehegatten in einer Heilanstalt zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte gem § 61 Abs 2 des Ehegesetzes nach Auflösung der Ehe wegen Geisteskrankheit zur Unterhaltsgewährung verpflichtet ist (BFH BStBl III 1964, 363). Auch die Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim stellen als Krankheitskosten eine ag Belastung dar (BFH BStBl II 1981, 23; 2000, 294). Ansonsten gehören Unterbringungskosten in einem Altersheim grundsätzlich zu den normalen Lebenshaltungskosten, die bei Unterbringung eines Familienangehörigen unter § 33a Abs 1 EStG, nicht unter § 33 EStG fallen (BFH BStBl II 1973, 442; 1997, 387 mwN). Wegen der Berücksichtigung der Haushaltsersparnis und der weiteren Voraussetzungen s BMF v 02.12.2002, BStBl II 2002, 1389 mit Berechnungsbeispielen u R 33.3 Abs 2 EStR 2012 bzw H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Haushaltsersparnis".
Rn. 11
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Aufwendungen für Privatschulbesuch eines infolge Krankheit lernbehinderten Kindes sind keine ag Belastung, da Kinderfreibeträge/Kindergeld grds alle mit Unterhalt und Ausbildung zusammenhängenden Kosten abgelten (BFH BStBl II 1979, 78); offen gelassen für Besuch einer Behindertenschule. Aufwendungen der Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes, dessen Lese- u Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als ag Belastung zu berücksichtigen, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinn) u die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist (BFH BStBl II 1993, 278). Zur Nachweispflicht s "Legasthenie" u "Internatskosten").
Auch Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes mit ADS-Symptomatik können als Krankheitskosten ag Belastungen sein, wenn sie medizinisch indiziert sind (vgl FG BdW EFG 2010, 1997 u BFH BFH/NV 2012, 1947). Evtl ist hier aber § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStDV nF (auswärtige Unterbringung) zu beachten.
Rn. 12
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Die Kosten der Unterbringung eines körperlich gesunden, aber schwer erziehbaren Kindes in einem Internat sind keine Krankheitskosten, weil die auswärtige Unterbringung keine Maßnahme zur Heilung einer Krankheit ist, sondern die Erziehung des Kindes beinhaltet. Die Aufwendungen sind durch die Pauschbetrag-Regelung des § 33a Abs 2 EStG abgegolten (BFH BStBl III 1964, 270).
Rn. 13
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Das FG D'dorf EFG 1976, 557 bejaht, wohl zutreffend, ag Belastung für den Privatschulaufenthalt eines contergangeschädigten Kindes. Eine Entscheidung des FG Nds EFG 1978, 125, das auswärtige Internatsunterbringung eines schwer asthmakranken Kindes in geeignetem Reizklima (Nordsee) anerkannte, wurde dagegen durch BFH VI R 7/78, BB 1982, 540 aufgehoben. Nach der Rspr des BFH können jedoch solche Aufwendungen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt werden (BFH BStBl II 1993, 212).
Rn. 14–19
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
vorläufig frei