Rn. 10
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Der BFH BStBl III 1963, 499 unterschied zunächst grds danach, ob der StPfl Kläger o Beklagter ist. Nach neuerer Rspr des BFH kommt es darauf zu Recht nicht an (BFH BStBl II 1986, 745; 1996, 596; H 33.1 – 33.4 EStH 2010 "Zivilprozess"). Grds gilt die Vermutung, dass Kosten eines Zivilprozesses nicht zwangsläufig entstehen (BFH BStBl II 1986, 745; 1996, 596; BFH/NV 2001, 1391; 2009, 553). Das gilt selbst dann, wenn der Kläger sein Prozessziel nur deshalb nicht erreichen kann, weil der Beklagte vermögenslos geworden ist (FG BdW EFG 1999, 959; BFH BFH/NV 2001, 1391). Das FG Bln EFG 1954, 271 hatte die Kosten eines Zivilprozesses allerdings als ag Belastung anerkannt, obwohl der StPfl den Prozess verloren hatte. Die Zwangsläufigkeit für Kosten eines Zivilprozesses (Mietstreit) wird man aber im Allg ablehnen müssen, BFH BStBl III 1958, 419; BFH/NV 2016, 1015; 2016, 1442; FG Ha StEd 1998, 484. Vgl aber FG SchlH EFG 1965, 608, wonach Kosten eines Mietprozesses uU als zwangsläufig u außergewöhnlich angesehen werden können, wenn die Aufnahme des Prozesses durch den Mieter aus einer akuten Notlage heraus erfolgt.
Rn. 11
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Für Zivilprozesse wegen leicht fahrlässigen Fehlverhaltens im Straßenverkehr mit erheblichen Folgen bejaht der BFH BStBl III 1963, 499 regelmäßig auch eine ag Belastung. Grund der Ausnahme: Zwang zur Abwehr erheblicher Ansprüche bei nur geringfügigen Vergehen, wie sie im heutigen Straßenverkehr auch einem gewissenhaften Verkehrsteilnehmer unterlaufen können; vgl auch FG BdW EFG 1983, 290für Kosten einer Widerklage. Dagegen sieht das FG Bln EFG 1983, 127 auch Kosten von Passivprozessen regelmäßig nicht als ag Belastung an.
Rn. 12
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtabsetzbarkeit von Zivilprozesskosten ist jedoch dann gegeben, wenn der Rechtsstreit einen für den StPfl existenziell wichtigen Bereich betrifft oder es um einen Kernbereich des menschlichen Lebens geht (BFH BStBl II 1995, 774; 1996, 596; 2004, 726; BFH/NV 2001, 1391; 2006, 2252; 2009, 553). Kosten eines Arzthaftungsprozesses können als ag Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn der StPfl ohne die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können (BFH BFH/NV 2016, 904). Ein solche existenzielle Betroffenheit ist bei einem verlorenen Arzthaftungsprozess wegen Ansprüchen auf Schmerzensgeld nicht gegeben (FG BdW v 21.06.2000, 9 K 440/99, Rev als unzulässig verworfen). Auch eine Klage auf Krankentagegeld führt nicht zu einer solchen Betroffenheit (FG Köln EFG 2010, 1607, jedoch aufgehoben durch BFH BStBl II 2011, 1015, s Rn 3). Dagegen kann dieser Bereich betroffen sein, wenn es um den materiellen Schadensersatz geht (FG Münster EFG 2006, 1907, 679). Von einer existenziellen Bedeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Prozesskosten eine Höhe erreichen, die der Kläger nicht mehr aus seinen laufenden Einnahmen bestreiten kann. Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund selbst den existenziellen Bereich betrifft (BFH BFH/NV 2009, 553).
Rn. 13
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Führt ein StPfl einen Zivilprozess, um den Schaden abzuwenden, der ihm infolge einer fehlgeschlagenen Beteiligung (stille Beteiligung, die infolge Betrugs des Unternehmers verloren ging) droht, so sind die Prozesskosten keine ag Belastung (so FG Bln EFG 1971, 538). Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können uU ag Belastungen sein (BFH BStBl II 2004, 726; H 33.1 – 33.4 EStH 2012 "Prozesskosten").
Rn. 14
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Zutr erkennt das FG Nds BB 1980, 665 vergleichsweise übernommene Kosten als ag Belastung nach einem Prozess an, den die StPfl wegen eines Unfalls ihrer Tochter, den ein städtischer ArbN verschuldet hat, geführt haben. Ähnlich schon das FG D'dorf EFG 1978, 81 rkr zur Finanzierung lebenswichtiger Prozesse für die Tochter. Ansonsten lehnt der BFH BStBl II 1974, 686 die Übernahme von Prozesskosten für die Kinder als ag Belastung ab. Die Kosten eines Zivilprozesses des Vaters gegen die Mutter eines nichtehelichen Kindes, um das Umgangsrecht gem § 1711 BGB aF durchzusetzen, sind keine ag Belastung (FG SchlH EFG 2000, 1128).
Rn. 15
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Kosten eines Unterhaltsabänderungsverfahrens sind idR keine ag Belastungen (s FG Sa EFG 2004, 12). Die Kosten eines Restitutionsprozesses sind keine ag Belastungen (BFH BFH/NV 2004, 1101).
Rn. 16
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Kosten eines Zivilprozesses, in dem die StPfl zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben ihres verstorbenen Vaters geltend macht, sind regelmäßig nicht als ag Belastung zu berücksichtigen (BFH BFH/NV 2016, 1550; vgl auch BFH BFH/NV 2016, 1000). Hatte der berufene Erbe die Erbschaft zunächst angenommen, sind Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft entstanden sind, nicht als ag Bela...