Lösegeldzahlungen sind nicht als WK oder BA absetzbar (BFH BStBl II 1981, 303; 1981, 307). Somit können sie als ag Belastungen geltend gemacht werden (BFH BStBl II 1995, 104). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht auf die Benennung der Zahlungsempfänger gem § 160 AO ankommt (ebenso Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 300 "Lösegeldzahlungen"; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Lösegeld"). Die Belastungen in einem VZ reduzieren sich durch spätere Rückflüsse, da die Belastungstheorie gilt (s § 33 Rn 41 (Nacke)).

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