I. Grundsatz
Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die st Rspr ging davon aus, dass Geldstrafen u Geldbußen unter keinem Gesichtspunkt steuerlich berücksichtigungsfähig seien, da sie den Bestraften in dem beabsichtigen Umfang treffen sollten u nicht auf dem Wege einer Steuervergünstigung die Allgemeinheit (BFH BStBl III 1955, 338; 1964, 333); dahinter stand der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Krit dazu Felix/Streck, DStR 1979, 479. Der GrS des BFH BStBl II 1984, 160 gab diese Rspr für eine nicht personenbezogene Geldbuße gegen eine juristische Person u eine nach § 890 ZPO aF festgesetzte Geldstrafe, bei der es sich aber um ein Ordnungsgeld handelte, auf; danach konnten beide Sanktionen bei betrieblichen Zuwiderhandlungen als BA abgezogen werden.
Rn. 2
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Aufgrund dieser Änderung der Rspr ist der Gesetzgeber tätig geworden. Nach der Neuregelung in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG, § 9 Abs 5 EStG können Geldbußen u bestimmte andere Sanktionen, auch soweit sie von Organen der EG festgesetzt werden, nicht als BA/WK abgezogen werden. Die genannten Vorschriften betreffen die ag Belastung nicht unmittelbar. Da aber der Gesetzgeber für die in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG, § 9 Nr 5 EStG angesprochenen Sanktionen davon ausgeht, dass es sich bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung um BA/WK handelt (vgl Bordewin, FR 1984, 406), scheidet ag Belastung insoweit schon gem § 33 Abs 2 S 2 EStG aus. Aber auch im Übrigen kann man davon ausgehen, dass es für die ag Belastung bei der bisherigen Ablehnung durch die Rspr bleibt; vgl BFH BStBl III 1957, 415; 1958, 105; 1964, 333; aber auch FG Bre EFG 1980, 183.
II. Ausnahme für im Ausland verhängte Geldstrafe
Rn. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bislang wurde angenommen, dass die vorstehenden Grundsätze nicht für eine im Ausland verhängte Geldstrafe u die Haftkosten gelten, die für das in der Ausbildung befindliche Kind, das über keine Einkünfte verfügt, übernommen wurden, so FG Nbg EFG 1975, 570. Vgl auch FG Bre EFG 1980, 183 bei einer eindeutig weit überhöhten Geldstrafe für eine Beleidigung in Polen.
Der Anerkennung von im Ausland verhängten Geldstrafen als ag Belastung steht § 12 Nr 4 EStG nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks l0/1314, 6, 7), dass der Ausschluss der Abziehbarkeit ohnehin nicht gilt, soweit die Bestrafung im Ausland wesentlichen Grundsätzen unserer Rspr widerspricht (im Ergebnis ebenso Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 20; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 62 "Geldstrafen u Geldbußen").