I. Wohnraumbeschaffungskosten
Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach anfangs schwankender Rspr erkennt der BFH Aufwendungen zur Wohnraumbeschaffung grds nicht als ag Belastung an. Nach der Rspr des BFH BStBl III 1959, 171; 1960, 309 sind Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung keine ag Belastungen, weil der StPfl als Gegenwert eine günstige Wohnung erhält.
Rn. 2
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
StPfl, die einen verlorenen Baukostenzuschuss zur erstmaligen Beschaffung einer Wohnung, zB auch als jungverheiratete Eheleute zur Beschaffung einer Ehewohnung, im Rahmen eines berufsbedingten Umzugs o aus sonstigen Gründen eines Wohnungswechsels aufzuwenden haben, der nicht zwangsläufig ist, können § 33 EStG nicht in Anspruch nehmen, weil der Baukostenzuschuss der regelrechte Preis für den Erwerb einer Wohnung ist; ihm gleichzustellende Beträge müssen sogar bei Erlangung von Altbauwohnungen bezahlt werden. Wegen Ablehnung für jungverheiratete Eheleute s insb BFH (StRK EStG § 33 R 168).
IdR besteht die Gegenleistung für den Bauzuschuss in einem langfristigen Mietvertrag, verbunden mit der Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug sich den Bauzuschuss vom Nachfolger ablösen zu lassen, und nicht zuletzt in der, wenn auch nicht zahlenmäßig genau berechenbare Minderung der laufenden Miete, vgl wegen des Letzteren insb BFH BStBl III 1951, 12. Noch weitgehender u bereits die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für eine Wohnung ablehnend BFH DB 1956, 538 bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel (Instandsetzungskosten). Ebenso BFH (StRK R 105 zu § 9 S 1, 2 EStG) sowie BFH v 20.10.1961, VI 44/61 nv; FG D'dorf EFG 1961, 489. Nach BFH BStBl III 1958, 419 sollen Baukostenzuschüsse "im Allg" keine ag Belastung darstellen, dies soll auch für die aufgewendete Wohnungsvermittlungsgebühr gelten. Ebenso BFH BStBl III 1960, 309.
Rn. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Grundsätze werden auch für Aufwendungen anderer Art gelten, die in Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung zu machen sind. Es handelt sich hier letzten Endes um Aufwendungen zur persönlichen Lebensgestaltung, die schon deshalb idR nicht unter § 33 EStG fallen, s § 33 Rn 24 (Nacke). Der in s § 33 Rn 100 herausgehobene Gedanke des Gegenwerts bei Baukostenzuschüssen spielt nur eine zweitrangige Rolle. Er scheidet wohl schon im Fall einer Abfindung an den Vormieter einer Wohnung aus, gleichwohl stellt der BFH BStBl III 1966, 113 diesen Fall den Baukostenzuschüssen gleich, was wohl unzutreffend sein dürfte.
Rn. 4
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Im Streitfall hat der BFH allerdings eine Ausnahme anerkannt, da die Beschaffung der neuen Wohnung durch einen Arzt lediglich dadurch veranlasst war, dass der völlig gelähmte Sohn die Treppen der bisherigen Wohnung nicht steigen konnte; es wurden in einem weiteren Sinn Krankheitskosten angenommen (dem Umstand, dass der Arzt gleichzeitig in die Nähe seiner Praxis zog, was ihm sonstige Vorteile brachte, maß das Urt keine entscheidende Bedeutung bei). S aber auch FG BdW EFG 1987, 245. Ferner s "Krankheitskosten Rn 24".
II. Umzugskosten
Rn. 5
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Umzugskosten können BA o WK sein, ag Belastungen dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen, BFH BStBl II 1975, 482; 1978, 526; BFH/NV 2009, 149; H 33.1 – 33.4 EStH 2018 "Umzug"). Umzugskosten, die durch die Geburt eines Kindes notwendig geworden sind, stellen nach Ansicht des FG Mchn EFG 1961, 403 keine ag Belastung dar.
Umzugskosten bei Umzug aus der Ostzone aus Gründen politischer Sicherheit sind nach BFH INF 1951, 267 nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Diese Entscheidung könnte bei Umzügen aus Krisengebieten auch in Zukunft noch Bedeutung haben.
Für einen durch Berufswechsel bzw Wechsel des Beschäftigungsorts bedingten Umzug lehnte der BFH HFR 1960, 57 ag Belastung ab, weil es an der Zwangsläufigkeit fehle, wenn der berufliche Wechsel auf einem freien Willensentschluss des StPfl beruht. Dies erscheint zutr, da es sich um Folgekosten freier Lebensgestaltung handelt. Es kann naturgemäß auch anders sein, wenn der Aufenthalt an einem bestimmten Ort zB infolge Krankheit nicht mehr zumutbar ist. Auch kann der Berufswechsel bereits zwangsläufig sein, zB infolge Unfalls oder Krankheit, ohne dass die Umzugskosten BA o WK sind. Dann muss ag Belastung anerkannt werden. Vgl zu Umzugskosten u Vermittlerprovision FG Mchn EFG 1961, 208 bei durch gesundheitliche Gründe bedingtem Wohnungswechsel u ebenso für einen durch Krankheit bedingten Ortswechsel eines Studienrats infolge Versetzung zur Verhütung einer sonst möglichen vorzeitigen Dienstunfähigkeit FG RP EFG 1972, 425, aber auch FG Köln EFG 1981, 284. Die Kosten für die krankheitsbedingte Begründung einer doppelten Haushaltsführung werden vom FG Nds nicht anerkannt (FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Zu Umzugsaufwendungen als Krankheitskosten s "Krankheitskosten" Rn 21. Zur doppelten Haushaltsführung allg s § 9 Rn 1000ff (Zimmer).
Rn. 6
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zutr verneint FG Kassel EFG 1966, 276 ag Belastung für Umzugskosten, Maklerprovision, Instandsetzung der neuen Mietwohnung durch einen StPfl, de...