Rn. 75

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gemäß § 33a Abs 5 EStG kann der StPfl in den Fällen der Abs 1–2 wegen der dort bezeichneten Aufwendungen eine Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen; der Ausschluss des § 33 EStG gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht, ausführlich dazu s Rn 412.

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