Rn. 51

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 26a Abs 2 S 1 EStG aF wird der einem Ehegatten zustehende Pauschbetrag nach § 33b EStG zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, die Ehegatten beantragen eine andere Aufteilung. Nach § 26a Abs 2 S 2 EStG aF steht jedem Ehegatten auch zur Hälfte der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes, der nach § 33b Abs 5 EStG übertragen wurde, zur Verfügung. Eine von der hälftigen Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags abweichende Regelung ist hier nicht möglich. Insofern ist § 26a Abs 2 S 2 EStG aF eine Spezialregelung zu § 33b Abs 5 S 3 EStG (so nun auch BFH BStBl II 2012, 861; Tormöhlen in Korn, § 26 EStG Rz 9; Gérard in Lademann, § 26a EStG Rz 68a). Nach aA ist eine abweichende Aufteilung auch bei getrennter Veranlagung möglich, da die unterschiedliche Regelung in § 33b Abs 5 S 3 EStG und § 26a Abs 2 S 2 EStG auf einem redaktionellen Versehen beruhen soll (Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 29 (bis 31. Aufl); Stöcker in Lademann, § 33b EStG Rz 165). Das FG Nds wie auch das FG Köln haben sich der zuletzt genannten Auffassung zumindest für den Fall angeschlossen, in dem der getrennt lebende Ehegatte nicht zugleich Elternteil des behinderten Kindes ist (vgl FG Köln EFG 2011, 975, aufgehoben durch BFH BStBl II 2012, 861; FG Nds v 12.05.2009, 10 K 160/06, DStRE 2009, 1303). Für die hier vertretene Ansicht spricht auch, dass es sich bei der getrennten Veranlagung um ein Wahlrecht handelt. Eine unterschiedliche Behandlung des Pauschbetrages ist daher nicht unzulässig.

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