Rn. 173
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Pflegen mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen, so müssen sie sich den Pauschbetrag nach Köpfen teilen (§ 33b Abs 6 S 6 EStG aF; § 33 Abs 6 S 9 EStG nF). Dies gilt auch dann, wenn sich der Pauschbetragsanteil bei einer Person nicht einkommensteuerlich auswirkt (BFH BStBl II 1998, 20; H 33b EStH 2020 "Pflege-Pauschbetrag"). Zwar erfordert die Anwendung des § 33b Abs 6 S 6 EStG aF bzw § 33 Abs 6 S 9 EStG nF, dass ua die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind; hierzu gehört aber nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf einen Pauschbetrag (s BFH BStBl II 1998, 20; BFH/NV 2008, 1827). Die Geltendmachung des Anspruchs bzw die an ihre Stelle tretende Steuerermäßigung nach § 33 EStG gehört vielmehr zur Rechtsfolgenseite im S 1 (BFH BStBl II 1998, 20; BFH/NV 2008, 1827). Damit kommt auch dann nur eine anteilige Geltendmachung in Betracht, wenn der oder die anderen Pflegenden nicht den Pauschbetrag, sondern eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG beanspruchen (BFH BFH/NV 2008, 1827; aA Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 103). Eine Aufteilung des Pauschbetrages entfällt jedoch, wenn eine pflegende Person ein weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen erzielt.
Eine Weiterleitung des Pflegegeldes führt allerdings dann nicht zu Einnahmen, wenn das Pflegegeld ausschließlich dazu verwendet wird, Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen, wenn also Auslagen für den Gepflegten erstattet werden oder der Pflegeperson Mittel für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden (BFH BStBl II 2002, 417; BFH/NV 2009, 131). Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie die an die Pflegeperson weitergeleiteten Beträge tatsächlich verwendet werden. Werden sie ausschließlich für an sich vom Pflegebedürftigen selbst zu tätigende Aufwendungen eingesetzt, so fehlt es an Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege.
Rücklagen für spätere Aufwendungen zugunsten des Pflegebedürftigen zur Deckung nicht typischen Unterhalts können gebildet werden (BFH BStBl II 2002, 417; BFH/NV 2009, 131).
Rn. 174
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Zweck der Regelung besteht im Kern darin, zu verhindern, dass einzelne Pflegefälle zur Multiplikation von Steuerabzugsbeträgen führen. Übernehmen mehrere Personen die Pflege, so geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass sich die Aufwendungen des einzelnen Pflegenden entsprechend verringern, so dass eine Aufteilung des Pauschbetrages nach der Zahl der Pflegenden angemessen ist (BFH BStBl II 1998, 20). Dem Zweck der Regelung entsprechend hat daher die Aufteilung nicht nur stattzufinden, wenn mehrere Pflegende zeitgleich und gemeinsam die Pflege ausgeübt haben, sondern auch, wenn sie getrennt voneinander zu getrennten Zeitabschnitten eines VZ tätig werden. Dies gilt auch, wenn die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird. Der Pauschbetrag kann deshalb nur nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate würde dem klaren Wortlaut der Norm widersprechen und wäre zudem für die pflegenden StPfl und die Verwaltung schwerer handhabbar. Die Pflegepersonen müssten den Umfang ihrer Pflegetätigkeit nachweisen und vergleichen, das FA sich mit mehreren Pflegepersonen über deren Anteile auseinandersetzen und nach der Änderung des Anteils einer Pflegeperson prüfen, ob der Bescheid der anderen anzupassen ist (BFH BFH/NV 2008, 1827). Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate hätte auch nicht zwingend den Vorzug größerer Sachgerechtigkeit. Sie könnte ebenso zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn zB eine Person in den ersten drei Monaten des Jahres "rund um die Uhr" gepflegt hätte, die andere aber in den verbleibenden neun Monaten nach einer Heimunterbringung nur am Wochenende, und trotz des insgesamt höheren Pflegeaufwandes der ersten Person nur 3/12, der zweiten aber 9/12 des Pauschbetrages zustünden (BFH BFH/NV 2008, 1827).
Dem BFH ist zuzustimmen, dass eine einvernehmliche andere Aufteilung zwischen den Pflegepersonen als die nach Köpfen nicht in Betracht kommt. Dafür hätte es ua einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl zB § 26a Abs 2 S 1 EStG) bedurft (BFH BFH/NV 2008, 1827).
Rn. 175
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Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige persönlich, so steht dieser Person der Pauschbetrag mehrfach zu.
Pflegt ein Ehegatte den anderen Partner, so kann er den Pauschbetrag geltend machen (BMF BStBl I 1992, 267). Dies gilt auch dann, wenn der pflegebedürftige Ehegatte den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 EStG erhält (Heger in Blümich, § 33b EStG Rz 134). Bei Ehegatten ist fraglich, wie die Veranlagungsart Zusammenveranlagung bzw getrennte Veranlagung sich auf die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auswirkt:
Rn. 176
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
- Handelt es sich um eine getrennte Veranlagung bzw (ab VZ 2013) um eine Einzelveranlagung, so ist nach § ...