1. Getrennte Veranlagung (§ 26a EStG aF, gültig bis VZ 2012)
Rn. 51
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 26a Abs 2 S 1 EStG aF wird der einem Ehegatten zustehende Pauschbetrag nach § 33b EStG zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, die Ehegatten beantragen eine andere Aufteilung. Nach § 26a Abs 2 S 2 EStG aF steht jedem Ehegatten auch zur Hälfte der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes, der nach § 33b Abs 5 EStG übertragen wurde, zur Verfügung. Eine von der hälftigen Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags abweichende Regelung ist hier nicht möglich. Insofern ist § 26a Abs 2 S 2 EStG aF eine Spezialregelung zu § 33b Abs 5 S 3 EStG (so nun auch BFH BStBl II 2012, 861; Tormöhlen in Korn, § 26 EStG Rz 9; Gérard in Lademann, § 26a EStG Rz 68a). Nach aA ist eine abweichende Aufteilung auch bei getrennter Veranlagung möglich, da die unterschiedliche Regelung in § 33b Abs 5 S 3 EStG und § 26a Abs 2 S 2 EStG auf einem redaktionellen Versehen beruhen soll (Loschelder in Schmidt, § 33b EStG Rz 29 (bis 31. Aufl); Stöcker in Lademann, § 33b EStG Rz 165). Das FG Nds wie auch das FG Köln haben sich der zuletzt genannten Auffassung zumindest für den Fall angeschlossen, in dem der getrennt lebende Ehegatte nicht zugleich Elternteil des behinderten Kindes ist (vgl FG Köln EFG 2011, 975, aufgehoben durch BFH BStBl II 2012, 861; FG Nds v 12.05.2009, 10 K 160/06, DStRE 2009, 1303). Für die hier vertretene Ansicht spricht auch, dass es sich bei der getrennten Veranlagung um ein Wahlrecht handelt. Eine unterschiedliche Behandlung des Pauschbetrages ist daher nicht unzulässig.
2. Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG nF, gültig ab VZ 2013)
Rn. 51a
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach der Neuregelung des § 26a EStG durch das StVereinfG 2011 (BGBl I 2011, 2131) hat derjenige die ag Belastungen zu tragen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Damit wollte der Gesetzgeber dem Prinzip der Individualbesteuerung (BT-Drucks 17/5125, 40) und einer Forderung der Literatur entsprechen (Kanzler, FR 2009, 919; NWB 2011, 537). Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten kann aber ein Abzug jeweils zur Hälfte erfolgen, ohne dass es darauf ankommt, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs 2 S 2 EStG). Dies soll auch für § 26a EStG nF gelten (BFH BStBl II 2018, 468).
ME gilt § 26a EStG nF nicht für die Pauschbeträge des § 33b EStG. Dies ergibt sich daraus, dass § 26a EStG nF nur die vom StPfl getragenen Aufwendungen reguliert, nicht jedoch Pauschalbeträge. Auch der nun fehlende Klammerzusatz "§§ 33 bis 33b" zum Begriff ag Belastung in § 26a Abs 2 S 1 EStG aF weist darauf hin (ebenso § 26a Rn 66a (Schneider); Wd, DStR 2012, 1855; aA BFH BStBl II 2018, 468; Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 16). Deshalb richtet sich die Berücksichtigung des Pauschbetrages mE allein nach § 33b EStG (so auch Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 13). Damit ist die Berücksichtigung des Pauschbetrages bei dem einzelveranlagten Ehegatten allein davon abhängig, wem der Pauschbetrag zugeordnet wurde. Auch eine hälftige Teilung ist möglich.
3. Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
Rn. 52
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Bei der Zusammenveranlagung kommt jedem Ehegatten der Pauschbetrag nach § 33b EStG des anderen Ehegatten zugute. Dies ist Ausfluss der Zusammenveranlagung und gilt auch, wenn der Ehegatte, dem ein Pauschbetrag zusteht, selbst keine Einkünfte erzielt. Zu den Besonderheiten beim Pflege-Pauschbetrag s Rn 169.
4. Besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG aF)
Rn. 53
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die in Betracht kommenden Pauschbeträge sind getrennt für jeden Ehegatten zu ermitteln und vom jeweiligen Einkommen abzuziehen. Eine Aufteilung ist unzulässig.
Ab VZ 2013 ist § 26c durch das StVereinfG 2011 (BGBl I 2011, 2131) aufgehoben worden.
5. LSt-Ermäßigungsverfahren und Ehegatten
Rn. 53a
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Pauschbeträge können auf der LSt-Karte eingetragen werden (s Rn 56). Für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt (R 39a.3 Abs 4 S 1 LStR 2015). Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags vor, so ist für jeden Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte ArbN ist (R 39a.3 Abs 4 S 2 LStR 2015).