A. Allgemeines
Rn. 162
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR im VZ (ab VZ 2021 gestaffelt in 600 EUR, 1 100 EUR und 1 800 EUR, abhängig vom Pflegegrad) soll vor allem eine steuerwirksame Berücksichtigung von persönlicher Pflegeleistung an hilfsbedürftige Personen bewirken. Denn im Unterschied zur Übernahme von Heim- und Unterbringungskosten bzw Pflegekosten gegenüber Dritten hat der tatsächlich Pflegende kaum nennenswerte Ausgaben. Sozial- und gesundheitspolitisch hat aber gerade die direkte persönliche Pflege Altersschwacher und Kranker einen steigenden Stellenwert (s BT-Drucks 11/2157, 151). Der Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG unterstellt daher nur typisierend Aufwendungen (BFH BStBl II 1997, 199). Sie müssen wegen des Förderungszweckes entgegen der Rechtslage zu § 33 EStG nicht vorliegen (aA FG Münster EFG 2015, 1198, das der Ansicht ist, die mit den Pflegeleistungen typischerweise verbundenen Aufwendungen (zB für Hygieneprodukte, Pflegematerialien etc) würden erfasst). Die Regelung gilt ab dem VZ 1990.
Rn. 163
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der Anspruchsberechtigte eine natürliche Person ist. Den Pauschbetrag kann jeder unbeschränkt StPfl und jeder fiktiv unbeschränkt StPfl geltend machen. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig iSd § 33 Abs 2 EStG erwächst (BFH BStBl II 2020, 97).
Rn. 164
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, so dass eine Kürzung nicht erfolgt, wenn der StPfl zB erst ab 01.10. des VZ die Pflege übernimmt (R 33b Abs 8 S 2 EStR 2012; Kanzler, NWB 2021, 840, 846; aA FG BdW EFG 1998, 1334).
Rn. 165
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Das Verhältnis des Pflege-Pauschbetrages zu anderen Pauschbeträgen bzw ag Belastungen stellt sich wie folgt dar: Der Pflege-Pauschbetrag schließt die Geltendmachung von Kosten durch denselben StPfl nach § 33 EStG aus. Der StPfl kann daher entweder den Pauschbetrag oder die ag Belastung ansetzen. Macht er ag Belastungen nach § 33 EStG geltend, müssen die Pflegeaufwendungen aber unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen iSd § 33 EStG zwangsläufig sein (BFH BStBl II 1997, 558). Erhält der StPfl schädliche Einnahmen iSv § 33b Abs 6 EStG, verbleibt ihm nur die Möglichkeit den übersteigenden Aufwand nach § 33 EStG anzusetzen. Auch kann er nur die Pflegeaufwendungen iRd § 33 EStG geltend machen, die nach Abzug von zugewendeten Vermögenswerten durch den pflegebedürftigen Dritten verbleiben (R 33.3 Abs 5 EStR 2012).
Rn. 166
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Wie bei dem Behinderten-Pauschbetrag ist auch hier zu beachten, dass Aufwendungen, die der Pflege-Pauschbetrag nicht abdecken soll (nicht typische Mehraufwendungen für Pflege; zur Rechtsänderung ab 01.01.2008 s Rn 64ff), neben dem Pflege-Pauschbetrag als ag Belastung nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG geltend gemacht werden können (BFH v 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; Kanzler, NWB 2021, 840, 846). In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) hat der Gesetzgeber die einzelnen Verrichtungen, die vom Pauschbetrag erfasst werden, beschrieben, so dass darüber hinausgehende Aufwendungen anderer Art nicht unter § 33b Abs 6 EStG fallen (BT-Drucks 19/21985, 18; s auch BFH BStBl II 2020, 97):
Zitat
"Die Pflege besteht beispielsweise in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf. Verrichtungen in diesem Sinne sind solche im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), im Bereich der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen). Ebenso gehören aber auch betreuende oder die Pflegeperson anleitende Unterstützungsleistungen dazu. Da die Regelung auf die persönliche Pflege abhebt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Steuerermäßigung."
So kann zB der Aufwand für eine Unterbringung der zu pflegenden Person in einer Tagesstätte als ag Belastung angesetzt werden, da es sich insoweit nicht um Aufwendungen durch die persönliche Pflege handelt (ebenso Kanzler, NWB 2021, 840, 846). Auch werden Kosten für die vorübergehende Beschäftigung fremden Pflegepersonals hierrunter gefasst (Kanzler, NWB 2021, 840, 846). Der Unterhaltsbetrag nach § 3...