A. Allgemeines
Rn. 186
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Nachweis der Voraussetzungen eines Pauschbetrages nach § 33b EStG richtet sich gemäß § 33b Abs 7 EStG nach der Rechts-VO, wozu die Bundesregierung ermächtigt wird. In § 65 EStDV wurde dieser Nachweis geregelt. Diese Nachweisvorschriften gelten für alle Pauschbeträge (BFH BStBl II 2003, 476; BFH/NV 2015, 975). Auch lässt § 65 EStDV keine weiteren Einschränkungen erkennen. Der Nachweis ist nur in einer Form nach § 65 EStDV möglich (BFH BStBl II 2003, 476; BFH v 04.05.2004, III B 118/03, nv; BFH BFH/NV 2015, 975).
Nach § 65 Abs 3 EStDV aF hatte der StPfl die Nachweise dem FA mit seiner ESt-Erklärung oder seinem LSt-Ermäßigungsantrag vorzulegen. Zur Erleichterung der Nachweispflichten ist die Vorlage der Unterlagen nach § 65 Abs 3 EStDV nF nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Dies vereinfacht die Abgabe der Steuererklärung für den StPfl und die Bearbeitung seiner Steuererklärung im FA. Der Nachweis kann nach § 65 Abs 3a EStDV nF auch auf elektronischem Wege erbracht werden (s BT-Drucks 18/7457, 107).
Rn. 187
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Regelung des § 65 EStDV ist verfassungsgemäß (BFH BFH/NV 1987, 32; 1988, 796). Die für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages erforderlichen Nachweise sind Grundlagenbescheide (s Rn 116).
Rn. 188
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die Sozialbehörden sind nach § 64 EStDV verpflichtet, auf Verlangen des StPfl die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen. Ist ein EU/EWR-Staatsangehöriger betroffen, so kann sich dieser an das Auslandsversorgungsamt wenden.
Rn. 189
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
B. Nachweisanforderungen im Einzelnen
1. Schwerbehinderte und minderbehinderte Menschen
Rn. 190
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) haben den Nachweis grds durch einen Ausweis über die Eigenschaft als Mensch mit schweren Behinderungen nach § 69 Abs 5 SGB IX (früher SchwbG) zu erbringen. Anstelle des Ausweises können sie auch den Nachweis durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde führen. Dies gilt auch für die StPfl, die den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 3 EStG geltend machen.
Rn. 191
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Bis VZ 2020:
Bei minderbehinderten Menschen (GdB weniger als 50) ist zu differenzieren:
- Steht ihnen wegen der Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften keine Rente oder andere laufende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs 1 SGB IX zuständigen Behörde nach Maßgabe des § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV aF zu erbringen.
- Steht dem Behinderten eine entsprechende Rente oder entsprechende Bezüge zu, so ist der Nachweis durch Vorlage des Rentenbescheides oder eines die anderen Bezüge nachweisenden Bescheides durchzuführen (§ 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).
Ab VZ 2021:
Bislang wurde ein Behinderten-Pauschbetrag StPfl mit einem GdB kleiner als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem StPfl wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zustand (s oben). Ab dem VZ 2021 entfallen diese Zusatzvoraussetzungen (s § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV nF). Dadurch verringern sich zwar die Nachweispflichten für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Jedoch ergeben sich dadurch keine Änderungen für die StPfl mit einem GdB von mindestens 50. Sie können unverändert entscheiden, ob sie den Nachweis des GdB (inkl möglicher Merkzeichen) mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem Bescheid der zuständigen Feststellungsbehörde erbringen möchten (§ 65 Abs 1 Nr 1 EStDV).
Gleiches gilt nun auch für StPfl mit einem GdB kleiner als 50. Ihnen steht es ebenfalls frei, ob sie den GdB über eine Bescheinigung (analog zum Schwerbehindertenausweis) oder einen Bescheid der Feststellungsbehörde nachweisen möchten (s BT-Drucks 19/23793, 21f). Das BMF weist in einem Schreiben (BMF v 01.03.2021, BStBl I 2021, 300) darauf hin, sofern dem StPfl wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich VZ 2020 geltenden Regelung, s § 65 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStDV aF).
2. Hilflose behinderte oder pflegebedürftige Menschen und Blinde
Rn. 192
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Diese Personengruppe, die einen erhöhten Pauschbetrag beanspruchen kann, erbringt grds den Nachweis durch Vorlage des Ausweises nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen"H"oder"Bl" gekennzeichnet ist. Der Nachweis kann aber auch ab 01.01.2018 durch einen Bescheid der nach § 152 Abs 1 SGB IX (vormals § 69 Abs 1 SGB IX) zuständigen Behörde mit entsprechenden Feststellungen erbracht werden (§ 65 Abs 2 S 1 EStDV).
Rn. 193
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Soweit der Nachweis der Hilflosigkeit eines Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann dieser Nachweis auch durch die Einstufung des Schwerstpflegebedürftigen in die Pflegestufe II...