Rn. 43
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Über die Gewährung der Tarifermäßigung des § 34 EStG wird grds im ESt-Veranlagungsverfahren entschieden.
Werden die Einkünfte nach §§ 179, 180 AO gesondert und einheitlich festgestellt, so ist im Feststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe außerordentliche (begünstigte) Einkünfte vorhanden sind und wem diese Einkünfte zuzurechnen sind, vgl BFH v 21.02.1991, BStBl II 1991, 455; BFH v 01.08.2013, BStBl II 2013, 910.
Nach FG Nds v 20.04.2022, EFG 2022, 1833, Rev eingelegt, BFH Az VIII R 14/22, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, ob die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs 1, Abs 2 Nr 1 EStG in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist. Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung des StPfl zu befinden.
Der Feststellungsbescheid ist für die Veranlagung bindend.
Eine unterlassene Aufteilung in lfd Gewinn und außerordentliche Einkünfte kann nicht durch einen Ergänzungsbescheid iSd § 179 Abs 3 AO nachgeholt werden, vgl BFH v 26.11.1975, BStBl II 1976, 304.
Über die personenbezogene Voraussetzung des § 34 Abs 3 EStG hat das Wohnsitz-FA zu entscheiden, vgl Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 11 (August 2019). So auch die Rspr des BFH, wonach das Wohnsitz-FA einen im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn deklarierten Gewinn in einen laufenden, nicht begünstigten Gewinn umqualifizieren darf, vgl BFH v 18.04.2012, BStBl II 2012, 647. Diesem Ergebnis ist mE zuzustimmen, denn die Feststellungswirkung des § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO kann sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Sachverhalte beziehen und nicht auf Tatbestandsmerkmale, die außerhalb der Beteiligung im persönlichen Bereich liegen.
Der Streitwert für ein Verfahren, in dem es um die Tarifbegünstigung von Gewinnen geht, bemisst sich grds mit pauschal 10 % des streitigen Gewinns; wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Großteil der Mitunternehmer die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 3 EStG beanspruchen können, ist eine Anhebung bis auf 20 % möglich, vgl BFH v 17.11.2011, BStBl II 2012, 246.
Rn. 44
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Lohnsteuerabzug
Außerordentliche Einkünfte, die als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind, werden lst-rechtlich als sonstiger Bezug behandelt, § 38a Abs 1 S 3 EStG, R 39b.2 Abs 2 LStR 2015.
Ab VZ 1999 gilt für Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 EStG und für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG eine einheitliche Regelung. Nach § 39b Abs 3 S 9 EStG ist die LSt durch Anwendung der Fünftelregelung in der Weise zu ermäßigen, dass bei der Ermittlung der Jahreslohnsteuerbeträge auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn der sonstige Bezug mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen zu verfünffachen ist.
Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 EStG vom ArbG im LSt-Abzugsverfahren zu prüfen, insb ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, vgl BMF v 24.05.2004, BStBl I 2004, 505, geändert durch BMF v 17.01.2011, BStBl I 2011, 39.
Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vergleichsrechnung ist auch im LSt-Abzugsverfahren durchzuführen, vgl BMF v 24.05.2004, aaO Tz 13.
Kann der ArbG die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist nach Ansicht der FinVerw die Anwendung der Fünftelregelung im LSt-Abzugsverfahren ausgeschlossen, vgl BMF v 24.05.2004, aaO; OFD Chemnitz v 02.12.2004, S – 2290–19/10 – St 22.
Die Fünftelregelung ist außerdem im LSt-Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug, vgl H 39b.6 LStH 2022 "Fünftelungsregelung".
Hat der ArbG die LSt nach § 39b Abs 3 S 9 EStG berechnet, ist der ArbN nach § 46 Abs 2 Nr 5 EStG zur ESt zu veranlagen.
Wurde die Fünftelregelung nicht angewendet, kann der ArbN nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG die ESt-Veranlagung beantragen und dadurch die Steuerermäßigung geltend machen.
Rn. 45
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Organschaft
§ 34 EStG gilt nicht für Körperschaften, s Rn 40.
Erzielt eine Körperschaft als Organgesellschaft außerordentliche Einkünfte, so kann der Organträger die Tarifermäßigung nicht beanspruchen, auch wenn er die Rechtsform einer PersGes oder eines Einzelunternehmens hat. Der Organträger kann die Tarifermäßigung nur dann geltend machen, wenn er selbst den Tatbestand des § 34 EStG verwirklicht, vgl BFH v 22.01.2004, BStBl II 2004, 515; Kirchhof, § 34 EStG Rz 91.
Rn. 46–49
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vorläufig frei