Rn. 120

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 34 Abs 1 EStG in der jetzigen Fassung – die sog Fünftelregelung – wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab VZ 1999 eingeführt, s Rn 20.

Der bis VZ 1998 geltende § 34 Abs 1 EStG aF regelte den halben durchschnittlichen Steuersatz für außerordentliche Einkünfte bis 15 Mio DM.

Die nachfolgende Kommentierung beschränkt sich auf die neue und jetzt geltende Fassung des § 34 Abs 1 EStG und umfasst vorwiegend Problematiken der Steuerberechnung.

Zu allgemeinen Ausführungen bzgl "Begriff der außerordentlichen Einkünfte" s Rn 51–52, Abgrenzung der Einkünfte s Rn 53, zur Verfassungsmäßigkeit s Rn 35 und zu Verfahrensfragen s Rn 41–44.

Das StEntlG 1999/2000/2002 machte die Anwendung des § 34 Abs 1 EStG ab VZ 1999 von einem unwiderruflichen Antrag des StPfl abhängig.

Die Unwiderruflichkeit des Antrags wurde durch das StSenkG 2000, s Rn 21, rückwirkend ab VZ 1999 wieder aufgehoben.

Das Antragserfordernis wurde durch das StÄndG 2001, s Rn 23, ab dem Tag der Verkündung (23.12.2001) beseitigt.

Ab diesem Zeitpunkt wird von Amts wegen geprüft, ob für den StPfl die Fünftelregelung oder die Tarifversteuerung günstiger ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge