Rn. 67
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist zum einen der auf die Anteile entfallende Kaufpreis zu bestimmen, denn § 3 Nr 40 Buchst b EStG stellt die Hälfte/40 % des "Veräußerungspreises" frei. Zum anderen sind gemäß § 3c Abs 2 EStG die anteiligen, der Anteilsveräußerung zuzurechnenden Veräußerungskosten zu bestimmen.
Rn. 68
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Problematik der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises ist im Steuerrecht nicht neu. In diesem Zusammenhang hat die Rspr die sog modifizierte Stufentheorie entwickelt (vgl BFH v 18.02.1993, BStBl II 1994, 224; s § 6 Rn 185ff (Dräger/Dorn/Hoffmann), die allerdings von einem fehlenden Interessengegensatz zwischen Käufer und Verkäufer geprägt ist.
Eine im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung hat steuerlich keine bindende Wirkung, weil es für den Verkäufer grds unerheblich ist, wie der Gesamtkaufpreis auf einzelne WG verteilt wird. Die Aufteilung war bisher nur für die Besteuerung des Käufers erforderlich und bedeutsam.
Mit Einführung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens ist – durch die teilweise Freistellung des Kaufpreises für Anteile – die Kaufpreisaufteilung auch für den Verkäufer von steuerlichem Interesse.
Die Interessen von Käufer und Verkäufer sind bzgl der Gesellschaftsanteile gegensätzlich. Der Käufer wird wegen fehlender Abschreibungsmöglichkeiten einen geringen Kaufpreisanteil bevorzugen, der Verkäufer dagegen wegen der hälftigen Steuerfreistellung einen möglichst hohen.
Dieser Interessengegensatz wird im Regelfall dazu führen, dass die von Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und steuerlich anzuerkennen ist.
Die Anwendung der modifizierten Stufentheorie ist somit nicht gerechtfertigt, glA Nacke/Intemann, DB 2002, 756; Seibt, DStR 2000, 2061. Nur bei evtl gleichgerichteten Interessenlagen (zB bei nahen Angehörigen) ist die Anwendung der modifizierten Stufentheorie denkbar.
Rn. 69
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 3c Abs 2 EStG sind Ausgaben, die mit Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zur 60 % abzugsfähig. Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang, s § 3c Rn 66. Zum Begriff der Ausgaben s § 3c Rn 36ff (Karrenbrock).
Sofern die Ausgaben nicht einzeln direkt zuordenbar sind, ist – zB für allgemeine Verwaltungskosten – ein angemessener und sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu wählen.
Nach Auffassung der Rspr sind die WK den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen stehen, die der StPfl im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit bezogen hat, vgl BFH v 11.02.2009, BStBl II 2010, 536; BFH BFH/NV 2010, 194.