Rn. 104
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Für den Fall, dass ein Einzelunternehmer oder eine PersGes Organträger einer Tochter-KapGes nach §§ 14ff KStG ist, erstreckt sich die Ausübung des Thesaurierungswahlrechts gemäß § 34a EStG auf den nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG ermittelten Gewinn der PersGes einschließlich der Ergebnisse aus Ergebnisabführungsverträgen der Organgesellschaft (BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 11; Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 20, 35, 40. Aufl 2021).
Rn. 105
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Kritische Stimmen in der Literatur äußern ihre Bedenken dahingehend, dass der iRd handelsrechtlichen Gewinnabführung abgeführte Gewinn der Organgesellschaft außerbilanziell zu kürzen und das steuerlich zuzurechnende Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger dann gemäß § 14 Abs 1 KStG zuzurechnen sei (vgl Pohl, DB 2008, 84; Rödder, DStR 2007, Beilage Heft 10, 1, 4; Rogall, DStR 2008, 429).
Rn. 106
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ME kann es gleichwohl nicht auf die technische Umsetzung der Zurechnung des Organeinkommens für die Anwendbarkeit des § 34a EStG ankommen (so auch Reddig in Kirchhof/Seer, § 34a EStG Rz 58, 20. Aufl 2021; Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 20, 35, 40. Aufl 2021). Somit würde der steuerbilanzielle Gewinn der Organgesellschaft bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns auf Ebene des Organträgers zu berücksichtigen sein und im Fall der Verlustübernahme den nicht entnommenen Gewinn entsprechend mindern. Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen werden durch organschaftliche Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers berücksichtigt, sodass gewährleistet ist, dass der vollständige Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft auf der Organträgerebene abgebildet ist. Im Falle vororganschaftlicher Mehrabführungen erfolgt eine Berücksichtigung auf Organträgerebene für Zwecke des § 34a EStG in Höhe des stpfl Teils der (fingierten) Ausschüttung. Für den steuerfreien Teil s Rn 88ff. Für vororganschaftliche Minderabführungen gelten die Einlagengrundsätze s Rn 67ff.
Rn. 107
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Der Organträger muss überdies detaillierte Kenntnis von den nicht abzugsfähigen BA auf Ebene der Organgesellschaft haben, um diese entsprechend der Ausführungen s Rn 78 ff handhaben zu können, was durch die einheitliche und gesonderte Feststellung durch das Betriebs-FA der Organgesellschaft gemäß § 14 Abs 5 KStG gewährleistet wird.
Rn. 108
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§ 19 Abs 1–3 KStG steht der Anwendung des § 34a EStG nicht entgegen. Dies liegt daran, dass die Regelung des § 34a EStG eine allgemeine Tarifvorschrift und keine spezielle Tarifregelung darstellt (vgl Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl 2020, § 19 Rz 5, 15; Pohl, DB 2008, 84).