A. Unentgeltliche Einbringung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs 3 EStG (§ 34a Abs 7 S 1 EStG)
Rn. 198
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Nach § 34a Abs 7 S 1 EStG ist in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs 3 EStG der nachversteuerungspflichtige Betrag vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Der Regelung liegt der Gedanke nahe, dass iRd vorweggenommenen Erbfolge keine Mehrbelastungen durch die Nachversteuerung nach Abs 4 geschaffen werden sollen, die uU die Fortführung eines Betriebs gefährden.
Rn. 199
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Sofern der Rechtsvorgänger keine freiwillige Nachversteuerung nach § 34a Abs 6 S 1 Nr 4 EStG vorgenommen hat, erbt der Rechtsnachfolger auch das Risiko einer Nachversteuerung. Insofern sollte der Rechtsnachfolger von Beginn an vollständige Informationen zum geerbten Betrieb erhalten. Nur so kann vermieden werden, dass durch unvorsichtig getätigte Entnahmen eine Nachversteuerung ausgelöst wird, die den Erben erheblich treffen könnte.
Rn. 200
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Hier könnte es im Einzelfall angezeigt sein, eine Gestaltung zu wählen (s Rn 183, 188) in der ein Großteil des Betriebs auf den Rechtsnachfolger übergeht, ohne den nachversteuerungspflichtigen Betrag zwingend mitübertragen zu müssen. So wäre gewährleistet, dass die neue Generation den Betrieb ohne eine drohende Nachversteuerung thesaurierter Gewinne fortführen kann.
Rn. 201
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Zu beachten ist weiterhin, dass die unentgeltliche Übertragung des Betriebs/Mitunternehmeranteils idealerweise zum Ende des Wj stattfindet. Dies würde Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Sollte die unentgeltliche Übertragung des Betriebs/Mitunternehmeranteils nicht zum Ende des Wj erfolgen, ist eine Schlussbilanz aufzustellen, und zwar auf den Zeitpunkt der Übertragung, was idR mit Mehraufwand verbunden ist. Wird keine Schlussbilanz aufgestellt, erfolgt nach BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 47 eine Aufteilung derart, dass Entnahmen und Einlagen des Wj der Übertragung vor dem Übertragungsstichtag dem Rechtsvorgänger und die Entnahmen und Einlagen des Wj der Übertragung nach dem Übertragungsstichtag dem Rechtsnachfolger zuzurechnen sind, wobei auf den Zeitpunkt der Entnahmen und Einlagen abgestellt wird.
Hinsichtlich der Anwendung des § 34a Abs 6 S 1 Nr 3 EStG s Rn 189ff.
Rn. 202
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vorläufig frei
B. Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG (§ 34a Abs 7 S 2 EStG)
Rn. 203
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Nach § 34a Abs 7 S 2 EStG ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein Übergang des für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den neuen Mitunternehmeranteil vorgesehen.
Rn. 204
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Erfolgt hingegen die Einbringung eines ganzen Betriebs oder eines ganzen Mitunternehmeranteils zu einem höheren Wert als dem Buchwert (Zwischenwert, gemeiner Wert), ist der nachversteuerungspflichtige Betrag im Jahr der Einbringung in voller Höhe nachzuversteuern.
Rn. 205
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Auf Gestaltungsmöglichkeiten (s Rn 183) wird hingewiesen.