Rn. 91
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Bei der Frage, welche Einnahmen des Forstbetriebs solche aus der Verwertung des Holzes sind, hat sich dem Grunde nach keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben. Wie bisher gehören hierzu nur die Roherlöse aus dem Verkauf eingeschlagenen Derbholzes und dem Verkauf von Holz auf dem Stamm; bei Gewinnermittlung durch EÜR sowie allgemein bei Anwendung des § 24 UStG gehört auch die vereinnahmte USt zu den Roherlösen.
Rn. 92
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wegen des Gewinns aus der Veräußerung von Waldgrundstücken s Rn 26 ff und s Rn 60.
Rn. 93
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Soweit Holz für private Zwecke verwendet wird (zB als Brennholz oder Bauholz für private Bauten), ist dieses mit dem Teilwert zu entnehmen; insoweit liegt ebenfalls eine Holznutzung vor.
Rn. 94
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nicht dazu gehören wie bisher die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus dem Verkauf von AV usw. Auch buchhalterisch gewinnwirksame Bestandsveränderungen aus der Aktivierung von eingeschlagenem, aber noch nicht verkauftem Holz stellen (noch) keine Einnahmen dar, weil das Holz insoweit noch nicht verwertet (verkauft bzw entnommen) ist (R 34b.3 Abs 2 S 7 EStR 2012).
Entsprechendes gilt hinsichtlich des IAB gem § 7g EStG; er ist weder als Einnahme noch als Ausgabe zu berücksichtigen (R 34b.3 Abs 2 S 8 EStR 2012).
Rn. 95
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine Verwertung stellt begrifflich auch die Überführung des Holzes in einen anderen Betrieb des StPfl (zB in ein daneben bestehendes Sägewerk) bzw in einen anderen Betriebsteil (zB Nutzung als Bauholz für die Errichtung von dem landwirtschaftlichen Betriebsteil dienenden Wirtschaftsgebäuden) dar; das in den anderen Betrieb bzw Betriebsteil überführte Holz ist gem § 6 Abs 5 S 1 EStG zwingend mit dem Buchwert (= mit seinen HK) anzusetzen ist. Dies führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass im Forstbetrieb kein (tarifbegünstigter) Gewinn entsteht.
Diesem Ergebnis kann auch nicht insoweit abgeholfen werden, in dem das in den anderen Betrieb bzw Betriebsteil überführte Holz allein für Zwecke der Tarifbegünstigung als mit dem Teilwert überführt angesetzt wird (so wohl Felsmann, A, Rz 1029a), da dies sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch dessen Grundkonzeption zuwiderläuft, wonach die tarifbegünstigten Einkünfte entsprechend den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln sind (glA Stalbold in H/H/R, § 34b EStG Rz 22 (04/2021)).
Rn. 96
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Soweit der StPfl Entschädigungen und Zuschüsse vereinnahmt, richtet sich die Frage, ob sie zu den Einnahmen aus der Holznutzung gehören, nach dem Grund der Zahlung (R 34b.3 Abs 4 EStR 2012).
Soweit gewährte Beihilfen oder Zuschüsse lediglich erhöhte BA ausgleichen sollen (Räumungskostenzuschüsse, öffentliche Mittel für die Waldschadenbeseitigung und Wiederaufforstung uÄ), handelt es sich insoweit um keine Einnahmen aus der Verwertung von Holznutzungen (FG BaWü vom 29.07.1999, EFG 1999, 1068). Dies hat insbesondere Auswirkung bei Gewinnermittlung nach § 51 EStDV, da die Entschädigungen und Zuschüsse dort nicht in die Bemessungsgrundlage für die BA-Pauschale eingehen, sondern gesondert in vollem Umfang als BE zu erfassen sind. Dies ist nur dann anders, wenn die Zuschüsse einen (Teil-)Ausgleich von extremwetter- und pandemiebedingten Bestands- und Einnahmeverlusten herstellen sollen, wie dies offensichtlich bei der sog Bundeswaldprämie der Fall ist; sie ist nach Sinn und Zweck im Wj ihrer Besteuerung gem R 34b.3 Abs 2 S 2 EStR 2012 den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen zuzurechnen.
Die vorstehend angesprochenen forstlichen Soforthilfen und Zuschüsse mindern infolge ihres Zusammenhangs mit Holznutzungen oder Maßnahmen der Wiederaufforstung die forstwirtschaftlichen Betriebskosten (R 34b.3 Abs 2 S 4 und 5 EStR 2012). Dem Grund der Zahlung folgend zählen sie unter dem Gesichtspunkt der Holzproduktion mittelbar zu den Einnahmen aus Holznutzungen, die insoweit begrifflich keinen direkten Zusammenhang mit der Verwertung des Holzes voraussetzen.
Entsprechendes gilt bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG im Fall der Pauschalierung der BA nach § 51 EStDV. Zwar sind diejenigen Zuschüsse und Entschädigungen, die lediglich erhöhte BA ausgleichen sollen, von der Bemessungsgrundlage für den pauschalen BA-Abzug ausgeschlossen, in Übereinstimmung mit der sachlichen Abgrenzung der tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG jedoch den Gewinnen aus Holznutzungen zuzurechnen. Sie führen demzufolge auch bei Anwendung der Pauschalierung nach § 51 EStG insoweit zu tarifbegünstigen Einkünften iSv § 34b EStG, als sie anteilig auf die außerordentlichen Holznutzungen entfallen (Voigt, Agrarbetrieb 2021, 18 ff: Voigt, Agrarbetrieb 2022, 20: zu den Einzelheiten der verschiedenen forstpolitischen Förderprogramme und ihrer ertragsteuerlichen Behandlung).
Rn. 97
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Zuordnung der Erlöse aus den verwerteten Holzmengen hat ausschließlich mengenmäßig zu erfolgen; demzufolge ist eine A...