Rn. 28

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit Forstflächen einschließlich des Aufwuchses an denselben Erwerber veräußert werden, scheidet hinsichtlich des auf das stehende Holz entfallenden Kaufpreisanteils eine Tarifbegünstigung nach § 34b EStG grundsätzlich aus; dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung aufgrund gesetzlichen oder behördlichen Zwangs erfolgt (s Rn 60). Der realisierte Gewinn aus dem Grund und Boden sowie dem Aufwuchs auf dem Grund und Boden kann aber auf Antrag (ganz oder teilweise) einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG zugeführt werden.

Soweit die Voraussetzungen für eine Teilbetriebsveräußerung vorliegen, unterliegt der realisierte Gewinn grundsätzlich der Tarifabschwächung des § 34 Abs 1 EStG bzw auf Antrag (und bei gleichzeitigem Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) dem Steuersatz nach § 34 Abs 3 EStG; die Tarifbegünstigung scheidet jedoch aus, wenn für den Veräußerungsgewinn oder auch nur für einen Teil davon eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG in Anspruch genommen wird (§ 34 Abs 1 S 4 EStG).

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR 2012) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Veräußerung zur Abwendung einer Enteignung erfolgt, denn die Vorschrift der §§ 6b, 6c EStG geht einer Rücklage für Ersatzbeschaffung vor (BFH v 29.06.1995, BStBl II 1996, 60).

Soweit § 34b EStG und § 34 EStG gleichzeitig zur Anwendung kommen, s Rn 117.

 

Rn. 29

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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