1. Rechtsentwicklung
Rn. 150
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Durch das FAG vom 29.08.1969 (BGBl I 1969, 1533) wurde erstmalig ein Instrument geschaffen, bei Störungen des Rohholzmarktes infolge von Naturereignissen den ordentlichen Holzeinschlag unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Holzartengruppen (regional begrenzt bzw bundeseinheitlich) zu beschränken.
Da sich das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung aufgrund vorhandener Mängel als nicht zielführend erwies, wurde es durch das FAG vom 26.08.1985 (BStBl I 1985, 592) abgelöst bzw modifiziert. Das FAG vom 26.08.1985 idF StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 ermächtigt die Bundesregierung, bei genau festgelegten, schwerwiegenden, durch besondere Naturereignisse verursachten Störungen des Rohholzmarktes im Verordnungswege den ordentlichen Holzeinschlag (§ 1 FAG) wie auch die Einfuhr von Holz (§ 2 FAG) einzuschränken.
Durch Gesetz vom 07.11.1991, BGBl I 1991, 2062, wurde durch Einfügung eines S 2 in § 1 Abs 3 FAG die Möglichkeit geschaffen, eine Einschlagsbeschränkung für einen Zeitraum von bis zu 3 Forst-Wj (bislang 2 Forst-Wj) anzuordnen, soweit die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen.
Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde § 5 FAG an den mit Wirkung ab VZ 1999 geänderten Steuersatz für Kalamitätsnutzungen iSd § 34b Abs 3 Nr 3 EStG angepasst (Herabsetzung von einem Achtel auf ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes); ein dementsprechender Gesetzesfolgenverweis erfolgte dann iRd JStG 2009.
Durch das StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BStBl I 2011, 986, wurde mit Wirkung ab VZ 2012 eine grundlegende Neuordnung des § 34b EStG in Kraft gesetzt; damit zusammenhängend waren auch einschneidende Änderungen des FAG notwendig geworden. Die Änderung in § 1 Abs 4 FAG ist die Folge des Wegfalls des bislang zwingend vorgeschriebenen Nutzungssatzes. Darüber hinaus können künftig auch StPfl, bei denen die Holznutzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, die Begünstigungen der §§ 4, 4a FAG in Anspruch nehmen. Andererseits wird die Bewertungserleichterung des § 4a FAG (Nichtaktivierung oder nur teilweise Aktivierung von Kalamitätsholz) an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass eine nach § 1 FAG angeordnete Einschlagsbeschränkung auch tatsächlich eingehalten wird. § 5 Abs 1 FAG ist eine Folgeänderung des § 34b EStG.
2. Ziel des Gesetzes
Rn. 151
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Das FAG verfolgt nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs V/4070) zwei Ziele, nämlich
- zum einen ein nicht konjunkturbedingtes Absinken der Rohholzpreise bei Großkalamitäten zu verhindern, ohne dabei die Rohholzversorgung der Holzwirtschaft zu gefährden, und
- zum anderen Schäden infolge besonderer Naturereignisse für die Forstbetriebe wirtschaftlich tragbarer zu machen.
Rn. 152
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Dem ersten Ziel dienen die §§ 1 und 2 FAG; nach ihnen ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen bis zu 70 % des Nutzungssatzes iSd § 68 Abs 1 EStDV zu beschränken. Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können von einer angeordneten Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur unerheblich beeinflusst (§ 1 Abs 5 S 1 FAG). Darüber hinaus kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag einzelne (auch buchführungspflichtige) Forstbetriebe von der angeordneten Einschlagbeschränkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte für sie führen würde (§ 1 Abs 5 S 2 FAG).
Von der vorstehend dargestellten Ermächtigung zu einer Einschlagsbeschränkung hat das BMELV seit Bestehen des FAG ab dem Forst-Wj 1968/69 bislang für insgesamt 8 Wj Gebrauch gemacht und demzufolge Einschlagsbeschränkungen angeordnet, zuletzt mit VO vom 14.04.2021, BGBl I 2021, 808, für das Forst-Wj 2021 (= 01.10.2020 bis 30.09.2021; wegen der steuerlichen Umsetzung s BMF vom 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044).
Rn. 153
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Durch eine angeordnete Einschlagsbeschränkung wird der für die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG maßgebliche Nutzungssatz nicht gemindert, was bis einschließlich VZ 2011 zur Folge hatte, dass bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen im Wj nach einer Einschlagsbeschränkung weiterhin vom vollen Nutzungssatz auszugehen war; ab VZ 2012 ist dies ohne Bedeutung, weil nach § 34b EStG idF StVereinfG 2011 der Nutzungssatz nur noch Bedeutung für die verschiedenen Steuersätze hat.
Rn. 154
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Zur Prüfung der Frage, ob die Einschlagsbeschränkung tatsächlich eingehalten worden ist, s die Berechnungsbeispiele bei Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, A 1112 und s Hiller, INF 2000, 330.
Rn. 155
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Dem zweiten Ziel dienen die §§ 3–7 FAG; nach ihnen können die jeweils im Gesetz bestimmten Forstwirte entweder
- steuerfreie Rücklagen zur Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds bilden (s Rn 160–17...