Rn. 160

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

§ 3 FAG setzt grundsätzlich voraus, dass für den anspruchsberechtigten Betrieb ein Nutzungssatz iSd § 68 EStDV festgestellt worden ist, weil die Vorschrift für die Bildung der Rücklage auf die nutzungssatzmäßigen Einnahmen abstellt. Deshalb kann auch ab VZ 2012 auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes nicht verzichtet werden, auch wenn er für die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG idF StVereinfG 2011 nur noch in besonderen Fällen von Bedeutung ist.

 

Rn. 161

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Bildung bzw Wiederauffüllung der Rücklage ist nicht davon abhängig, dass in den jeweiligen Anspruchsjahren eine Einschlagsbeschränkung angeordnet ist; Voraussetzung ist lediglich, dass die in Rücklage eingestellten Beträge tatsächlich in einem sog betrieblichen Ausgleichsfonds angelegt werden (s Rn 166ff). Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht bzw sich dadurch erhöht.

Dem Grunde nach handelt es sich bei der Regelung des § 3 FAG also um eine Art freiwillige, durch steuerliche Begünstigung geförderte Selbstversicherung der privaten Forstbetriebe gegen künftige Schäden infolge von Naturereignissen. Obgleich die Rücklagenbildung zu einer dauerhaften – und uU auch endgültigen – ESt-Ersparnis führen kann, wird sie gleichwohl in der Praxis nur relativ selten in Anspruch genommen.

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