Rn. 166
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Der gewinnmindernde Ausweis der Rücklage in der StB setzt gem § 3 Abs 2 FAG voraus, dass in mindestens gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird. Die im Ausgleichsfonds angelegten Gelder gehören zum notwendigen BV des Forstbetriebs; sie müssen nach Auffassung der FinVerw (OFD Münster vom 21.09.1988, DB 1988, 2177 und OFD Han vom 07.06.2000, S 1999–8 – StH 225) bis spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlt sein.
Diese enge zeitliche Vorgabe der FinVerw ist mE nicht haltbar, weil der StPfl über die Höhe des Ausgleichsfonds erst entscheiden kann, wenn das Ergebnis des betreffenden Wj feststeht. Da das Ergebnis aber erst nach Ablauf des Wj feststeht, dürfte es ausreichend sein, wenn die Fondsmittel bis zum Zeitpunkt der Erstellung des JA zugeführt werden (glA Leingärtner/Wittwer, Besteuerung der Landwirtschaft, Kap 44 Rz 53; Brandmüller, BB 1981, 826; aA Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1121, der die Gefahr sieht, dass der Forstwirt die Fondsmittel sofort wieder für begünstigte Zwecke iSd § 3 Abs 3 FAG verwenden könne).
Rn. 167
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Gelder für den Fonds müssen als Sparguthaben auf ein besonderes Konto bei einem (inländischen) Kreditinstitut eingezahlt werden. Sie können auch für den Erwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von den Ländern und Gemeinden oder von anderen Körperschaften des öff Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben oder die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht werden, verwendet werden, wenn diese Wertpapiere in das Depot eines Kreditinstituts gegeben werden.
Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, die ab 01.01.1991 auch ohne staatliche Genehmigung ausgegeben werden können (BGBl I 1990, 2839), können ebenso wenig wie Aktien oder ähnlich im Wert schwankende Anlagen als begünstigte Fondsmittel anerkannt werden, weil der Ausgleichsfonds von seiner gesetzlichen Zweckbestimmung her keinen Wertschwankungen unterworfen sein darf, um im Schadensfall den sofortigen und unverminderten Zugriff auf das Fondsvermögen zu gewährleisten (aA Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, A 1120a). Inwieweit festverzinsliche Anlagen, die nicht vor ihrem Fälligkeitsdatum zurückgegeben bzw veräußert werden können (zB Sparbriefe), als begünstigte Fondsmittel anerkannt werden können, erscheint im Hinblick auf ihre nicht stets vorhandene sofortige Verfügbarkeit zweifelhaft; mE sollte es ausreichen, wenn die (zeitlich) gebundenen Geldmittel mittels Beleihung jederzeit verflüssigt werden können.
Rn. 168
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Soweit die erworbenen festverzinslichen Wertpapiere in ihrem Kurswert gefallen sind (zB wegen Anstiegs des allgemein Zinsniveaus) und demzufolge in ihrem Wert hinter die einmal zu Recht gebildete Rücklage zurückfallen, hat dies zur Folge, dass
- entweder die Fondsmittel aufgestockt werden müssen
- oder die Rücklage auf die Höhe des Fonds zurückzuführen ist (glA Leingärtner/Wittwer, Besteuerung der Landwirtschaft, Kap 44 Rz 54 mwN).
Rn. 169
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Unschädlich ist dagegen eine Umschichtung der im Fonds vorhandenen Anlagen, sei es, weil bezüglich der festgelegten Gelder Fälligkeit eingetreten ist oder weil sich eine Umschichtung wegen eines geänderten Zinsniveaus angeboten hat.
Rn. 170
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die laufenden (Zins-)Erträge aus den im Ausgleichsfonds angelegten Geldern gehören zu den BE; da ihre Verwendung durch das Gesetz nicht vorgegeben ist, kann der Forstwirt über sie – ohne die Sanktionsbewehrung in § 3 Abs 4 S 3 FAG – frei verfügen (BMF vom 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044 Rz 30).