A. Allgemeines
Rn. 55
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Ab dem VZ 2012 unterliegen einer Tarifvergünstigung nur noch außerordentliche Holznutzungen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang andere Holznutzungen erfolgt sind. Außerordentlich sind Holznutzungen aber nur dann, wenn sie gegen den Willen des StPfl erfolgten, also infolge äußeren Zwangs bewirkt werden. Hierzu gehören die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (§ 34b Abs 1 Nr 2 EStG) und solche aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen (§ 34b Abs 1 Nr 1 EStG).
Rn. 56
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Alle anderen – auf freiem Willensentschluss des StPfl beruhenden – Holznutzungen stellen ordentliche Holznutzungen dar und sind somit nicht begünstigt (R 34b.2 Abs 1 S 3 EStR 2012). Damit zusammenhängend kann somit sowohl auf die zwingende Festsetzung eines Nutzungssatzes (bei Inanspruchnahme des halben Steuersatzes) als auch auf die Prüfung nachgeholter Nutzungen verzichtet werden, was zugegebenermaßen die vom Gesetzgeber ua angestrebte Vereinfachung mit sich bringt. Allerdings wird der angestrebte Vereinfachungsgedanke durch die Gewährung des Viertelsteuersatzes für über den Nutzungssatz hinausgehende Kalamitätsnutzungen teilweise wieder eingeschränkt, weil zumindest in denjenigen Fällen, in denen die Vereinfachungsregelung in R 34b.6 Abs 3 EStR 2012 nicht greift (wonach für Forstbetriebe mit bis zu 50 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden kann), nach wie vor die Erstellung eines Betriebswerks/Betriebsgutachtens und dessen Prüfung durch die FinVerw erforderlich ist.
Rn. 57
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Entsprechend den Ausführungen in s Rn 26 stellt die Veräußerung einzelner Forstgrundstücke keine außerordentliche Holznutzung dar; hierfür kommen – soweit einschlägig – die Möglichkeiten einer Gewinnübertragung nach den §§ 6b, 6c EStG in Betracht. Dies ist nur dann anders, wenn das stehende Holz an einen anderen Erwerber als denjenigen des Grund und Bodens veräußert wird (R 34b.2 Abs 1 EStR 2012).
Rn. 58–59
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
B. Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen
Rn. 60
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, wenn der Überhieb der Volkswirtschaft des Staates, also der Allgemeinheit dient (Gesamtwirtschaft iSd Art 104 a Abs 4 GG). Voraussetzung ist aber auch in diesen Fällen, dass der Einschlag und die Verwertung des Holzes entweder durch den StPfl selbst erfolgt oder das stehende Holz getrennt vom Grund und Boden an einen anderen Erwerber als denjenigen des Grundstücks veräußert wird. Dementsprechend führt weder die Enteignung bzw die Veräußerung eines Forstgrundstücks in Erwartung einer Enteignung hinsichtlich des (mitveräußerten) Holzbestands zu einer Holznutzung aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, weil insoweit keine Holznutzung gegeben ist (insoweit missverständlich R 34b.2 Abs 3 EStR 2012).
Letztendlich liegen volks- oder staatswirtschaftliche Gründe somit nur in denjenigen Fällen vor, in denen der StPfl das Holz vor Enteignung noch selbst einschlägt und verwertet oder das stehende Holz an einen anderen Erwerber veräußert (R 34b.2 Abs 3 S 2 EStR 2012; aA Kulosa in Schmidt, § 34b EStG Rz 4 (42. Aufl 2023); Hiller, StW 2012, 107 unter 2.a.).
Rn. 61
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Ebenfalls keine Holznutzung aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn diese ihre Ursache in den Waldgesetzen hat (R 34b.2 Abs 3 S 4 EStR 2012; RFH vom 23.08.1939, RStBl 1939, 1056).
Rn. 62
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Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau und den Betrieb von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen in Anspruch genommen, sind Entschädigungen, soweit sie für den Bestandswert des Holzes (Aufwuchsentschädigungen für den Abtriebswert bzw Hiebsunreifewert) des Trassenbestandes sowie pauschale Abgeltungen für Schäden an den Restbeständen BE für das stehende Holz, die – weil aus volkswirtschaftlichen Gründen erfolgt – nach § 34b Abs 1 Nr 1 EStG tarifbegünstigt sind (OFD Han vom 28.01.2004, S 2132a – 19 – StH 225/2230; soweit dort noch ausgeführt ist, dass eine Tarifbegünstigung nur für außerhalb des Nutzungssatzes erfolgte Holznutzungen in Betracht komme, ist dies dem Umstand geschuldet, dass bei Ergehen der Vfg Holznutzungen innerhalb des Nutzungssatzes grundsätzlich nicht tarifbegünstigt waren).
Rn. 63–64
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vorläufig frei
C. Kalamitätsnutzungen
1. Begriff
Rn. 65
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Kalamitätsnutzungen knüpfen stets an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Naturereignisses iSv höherer Gewalt an; es muss sich somit um ein Ereignis handeln, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht vorausgesehen und demzufolge nicht abgewendet werden kann. Die Aufzählung in § 34b Abs 1 Nr 2 S 2 EStG (Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder andere Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen) ist nicht abschließend; auch Schäden, die durch Hochwasser oder außergewöhnliche Trockenheit verursacht werden, können unabwendbare N...