Rn. 120
EL 157 – ET: 04/2022
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigungen sind:
(1) |
fakultative Festsetzung eines Nutzungssatzes in denjenigen Fällen, in denen ein Viertelsteuersatz beantragt wird und die Vereinfachungsregelung des R 34b.6 Abs 3 EStR 2012 nicht zur Anwendung kommt (s Rn 121 bis 127), |
(2) |
zwingend Mengennachweis (s Rn 128), |
(3) |
unverzügliche Schadensfallmitteilung an das zuständige FA bei Kalamität (s Rn 129–139). |
Rn. 121
Stand: Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zu (1) Festsetzung eines Nutzungssatzes
Gem § 34b Abs 4 Nr 1 EStG aF war bis einschließlich VZ 2011 für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung zwingende Voraussetzung, dass ein Nutzungssatz festgestellt war. Darauf konnte aus Vereinfachungsgründen nur verzichtet werden, sofern die forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr als 30 ha betrugen (R 34b.2 Abs 2 EStR 2008).
Rn. 122
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Ab VZ 2012 ist die Festsetzung eines Nutzungssatzes nur noch dann erforderlich, wenn der StPfl für Teile des Gewinns aus außerordentlichen Holznutzungen die Anwendung des Viertelsteuersatzes nach § 34b Abs 3 Nr 2 EStG in Anspruch nehmen will oder Rücklagen nach § 3 ForstSchAusglG bilden will.
Rn. 123
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Die Regeln zur Festsetzung (des nur auf Antrag des StPfl festzustellenden) Nutzungssatzes ergeben sich ab VZ 2012 ausschließlich aus § 68 EStDV idF der Dritten VO zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1722 und den Richtlinien für die Bemessung des Nutzungssatzes nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke (BMF vom 17.05.2017, BStBl I 2017, 783. Im Rahmen der vorgenannten VO wurde ua der Wortlaut des § 68 Abs 1 EStDV geändert; statt bislang "in Kubikmetern (Festmetern)" heißt es nunmehr "in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde)".
Die neue Bezeichnung m3/f folgt dem internationalen Einheitssystem für Rohholz; eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden. Allerdings wird durch den neuen Klammerzusatz "Derbholz ohne Rinde" klargestellt, dass Rohholz über der Derbholzgrenze von sieben Zentimetern (Durchmesser) grundsätzlich nach § 34b EStG tarifbegünstigt sein kann (unter der Grundvoraussetzung, dass es sich dabei um Kalamitätsholz handelt) und dies unabhängig von der konkreten Nutzung (zB Verwendung als Biomasse).
Erzeugnisse aus sog Kurzumtriebsplantagen sind – unabhängig vom Durchmesser des geernteten Holzes – von vornherein nicht tarifbegünstigt, da es sich hier begrifflich schon nicht um Holzerzeugnisse, sondern um Erzeugnisse aus einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung iSd § 62 BewG handelt.
Gem § 34b Abs 3 Nr 2 EStG bemisst sich die ESt für die Einkünfte aus ao Holznutzungen nach dem halben Steuersatz des § 34b Abs 3 Nr 1 EStG, soweit sie den Nutzungssatz übersteigen. Gem § 68 Abs 1 S 2 EStDV muss der Nutzungssatz den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind. Der Wortlaut "volle Ertragsfähigkeit des Waldes" spricht bereits dafür, dass bei der Frage, ob die ao Holznutzungen über oder innerhalb des Nutzungssatzes liegen, die gesamten Forstflächen eines Forstbetriebs (zum Vorliegen mehrerer Forstbetriebe in einer Hand s Rn 49) zu berücksichtigen sind und nicht nur diejenigen, in denen der Schaden eingetreten ist (FG Nds vom 20.05.2021, EFG 2021, 1644).
Rn. 124
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Die bislang in § 68 Abs 2 S 1 EStDV aF für aussetzende Forstbetriebe enthaltene Sonderregelung hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufstellung des Betriebswerks ist ersatzlos weggefallen (BMF vom 16.05.2012, BStBl I 2012, 594 unter II.2.), mit der Folge, dass für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe identische Anforderungen gelten.
Rn. 125
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Um eine zeitnahe Prüfung des Nutzungssatzes durchführen zu können, soll das den Nutzungssatz enthaltende Betriebsgutachten oder Betriebswerk innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag seiner Aufstellung dem FA (Forstsachverständigen) vorgelegt werden; diese zeitliche Befristung wurde eingeführt, weil es nach früherer höchstrichterlicher Rspr statthaft war, das Betriebsgutachten bzw -werk bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachzureichen (BFH vom 26.10.1961, BStBl III 1962, 34). Wegen der Folgen einer evtl Fristversäumnis s R 34b.6 Abs 3 EStR 2012.
Hat der StPfl (zB aus Kostengründen) bislang auf die Aufstellung eines Betriebsgutachtens oder -werks und die Feststellung eines Nutzungssatzes verzichtet, kann er dies bei Eintritt von größeren Schäden noch jederzeit nachholen; in einem derartigen Fall muss es allerdings spätestens auf den Anfang des Wj des Schadensereignisses aufgestellt sein (§ 68 Abs 2 S 3 EStDV; R 34b.6 Abs 2 S 4 EStR 2012).
Rn. 126
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§ 68 EStDV idF StVereinfG 2011 ist erstmals ab dem VZ 2012 anzuwenden. Die bisher auf der Grundlage des § 34b Abs 4 Nr 1 EStG festgesetzten Nutzungssätze...