Rn. 71
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die drei (alternativen) Gründe für die Nichtanwendbarkeit der Anrechnungsmethode sind (§ 34c Abs 3 EStG):
(1) | Fall 1: Die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen ESt (s Rn 26, 28ff). Der Fall dürfte eher selten sein (glAGeurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 131). |
(2) | Fall 2: Die Steuern werden nicht vom Quellenstaat, sondern von einem anderen Staat erhoben (s § 34c Abs 1 S 3, § 34c Abs 6 S 6 EStG). Beispiel:Ein unbeschränkt StPfl erzielt Einkünfte aus einer Betriebsstätte im Staat A; darin sind auch Zinseinkünfte aus dem in den Staat B gegebenen Darlehen enthalten. Erhebt Staat B auf die Zinseinkünfte eine Quellensteuer, so ist diese Quellensteuer nach § 34c Abs 3 EStG abziehbar; die Steuer des Staates A kann nach § 34c Abs 1 EStG anrechenbar sein. |
(3) | Fall 3: Es liegen keine ausländischen Einkünfte iSd § 34d EStG vor, wenn ein ausländischer Staat Einkünfte besteuert, die jedoch nach deutschem Recht inländische sind (insb Liefergewinne bei Montagelieferungen, s dazu auch den Fall BFH BStBl II 1998, 471). Diese Fallgruppe dürfte die größte Praxisrelevanz haben (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 134). |
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