a) Überblick
Rn. 32
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Für die Fassung des § 34c Abs 1 S 1 EStG ist insoweit zu unterscheiden:
Formulierung |
Anwendungszeitraum |
"keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" |
bis einschließlich VZ 2006 |
"um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" |
ab VZ 20071 |
1 |
Art 1 Nr 25 a aa, Art 20 Abs 6 JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878. |
Rn. 32a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Hintergrund der Änderung ist, dass bis dahin in den Fällen, in denen kein DBA besteht, eine ausländische Steuer auch dann ungekürzt angerechnet werden konnte, wenn der Anspruch auf Ermäßigung der ausländischen Steuer im ausländischen Staat verjährt war. Diese Lücke im System wollte § 34c Abs 1 S 1 EStG idF JStG 2007 schließen; versäumt daher der StPfl eine Frist für einen Ermäßigungsantrag im Ausland, wird bei der Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer der Betrag der ausländischen Steuer um verjährte Erstattungsansprüche gekürzt (BT-Drucks 16/2712, 54).
Rn. 32b
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Erforderlich für die Anrechnung ist weiter, damit die Leistungsfähigkeit des StPfl auch tatsächlich und nicht nur fiktiv gemindert ist. Dafür ist erforderlich (kumulativ)
Tatbestandsmerkmal |
Erläut dazu |
Die ausländische Steuer ist gegen den StPfl festgesetzt |
s Rn 33, 33a |
Die ausländische Steuer ist tatsächlich gezahlt |
s Rn 33b |
Kürzung um einen im Quellenstaat entstandenen Ermäßigungsanspruch (ab VZ 2007) bzw keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegend (bis einschließlich VZ 2006) |
s Rn 34, 32, 32a |
b) Die Festsetzung der ausländischen Steuer
Rn. 33
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Eine Steuer ist auch dann "festgesetzt", wenn (alternativ)
Rn. 33a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Es kommt nicht darauf an, ob die Festsetzung bestandskräftig ist. Die Steuer muss aber gegen denjenigen festgesetzt sein, der anrechnen will. Außerdem muss die ausländische Steuer, um anrechenbar zu sein, dieselben ausländischen Einkünfte betreffen wie die inländischen.
c) Die (tatsächlich) gezahlte ausländische Steuer
Rn. 33b
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Für die Anrechnung genügt es nicht, dass die Steuer nur "festgesetzt ist", denn erst die tatsächliche Bezahlung mindert seine Leistungsfähigkeit. Fiktive Steuern werden also nicht angerechnet, s OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78, Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 58, es sei denn, ein (vorrangiges, § 2 AO) DBA enthält eine gegenteilige Regelung (§ 34c Abs 6 S 2 Hs 2 EStG).
d) Um entstandene Ermäßigungsansprüche gekürzt (Rechtslage ab VZ 2007) bzw keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegend (Rechtslage bis einschließlich VZ 2006)
da) Um entstandene Ermäßigungsansprüche gekürzt (Rechtslage ab VZ 2007)
Rn. 34
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Hierzu s Rn 32, 32a. Ob ein solcher Ermäßigungsanspruch (zB Vergütungs- oder Erstattungsansprüche) entstanden ist, richtet sich dabei nach dem (Steuer-)Recht des betr Staates. Dieser Ermäßigungsanspruch muss in dem Staat, in dem die ausländischen Einkünfte erzielt worden sind, bestehen (Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 61).
db) Keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegend (Rechtslage bis einschließlich VZ 2006)
Rn. 35
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Die Darstellung der Rechtslage bis einschließlich VZ 2006 entfällt aus Aktualitätsgründen