a) Steuersatzhöhe

 

Rn. 128

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die ESt auf die pauschal zu versteuernden Einkünfte beträgt (Tz 8 S 1 Pauschalierungserlass)

Damit ist der Pauschalierungserlass ggf ungünstiger, als wenn ein DBA mit Steuerfreistellung und Progressionsvorbehalt bestünde.

b) Pauschalierungsfolgen

 

Rn. 129

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wird die Steuer pauschal festgesetzt, so folgt daraus (Tz 8 S 2ff Pauschalierungserlass):

  • insoweit keine Anrechnung einer etwaigen ausländischen Steuer und insoweit kein Abzug einer etwaigen ausländischen Steuer. "Insoweit" bedeutet: Ausländische Steuern aus demselben Staat, die nicht auf die pauschal versteuerten Einkünfte entfallen, können jedoch angerechnet bzw abgezogen werden.
  • Die pauschalbesteuerten Einkünfte sind für die Steuersätze der übrigen Einkunftsteile ohne Bedeutung.
  • Ist neben der Pauschalbesteuerung nach § 34c Abs 1 EStG anzurechnen, so sind vor Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (s Rn46ff) der Betrag der pauschal zu versteuernden Einkünfte aus der Summe der Einkünfte und die Pauschsteuer aus dem aufzuteilenden Steuerbetrag herauszurechnen.

Die Formulierung "Gesamtbetrag der Einkünfte" im Pauschalierungserlass ist seit VZ 1992 überholt. Auch der Pauschalierungserlass bedarf der Überarbeitung.

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