Rn. 38

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Sind die unter Abschnitt A. (s Rn 21–37) genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist die ausländische Steuer grds auf die deutsche ESt anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staatentfällt (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 1 EStG). Die Anrechnung ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften für jeden StPfl gesondert durchzuführen, da die Anrechnungsformel (s Rn 41ff) auf persönliche Gegebenheiten abstellt.

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